Befreiung von der CO2-Abgabe mit Verminderungsverpflichtung: Information für befreite Anlagebetreiber

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung verpflichten sich gegenüber dem Bund zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen. Sie müssen jährlich über ihre Emissionen, die umgesetzten Massnahmen sowie über allfällige Abweichungen von ihren Zielen Bericht erstatten.


1. Monitoring und Warenbuchhaltung

Ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung erstattet jährlich Bericht über seine Treibhausgasemissionen, die umgesetzten Massnahmen sowie über allfällige Abweichungen vom Emissions- bzw. Massnahmenziel. Diese Angaben sowie die Entwicklung der Produktionsmengen dienen als Kontrollgrössen zur Zielerreichung und für eine allfällige Anpassung der Zielwerte infolge von Änderungen.

Der Anlagebetreiber führt zudem eine Warenbuchhaltung über die Menge der eingekauften und verwendeten Brennstoffe.

Die Daten sind in einer Übersichtstabelle mit den Daten des Vorjahres abzubilden. Für Anlagebetreiber, die den Zielvorschlag mit der EnAW oder einem Dritten erarbeiten, stellt die EnAW das Tool für das jährliche Monitoring gegen Gebühr zur Verfügung. Anlagebetreiber, die bei der Erarbeitung des Emissionsziels durch act beraten werden, können das Tool der act verwenden. Die Warenbuchhaltung ist in den Monitoring-Tools von EnAW und act integriert und muss nicht mehr mit einem separaten Formular beim BAFU eingereicht werden.

Die Einreichfrist für den Monitoringbericht ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres.

Information zum Umgang mit Biogas (PDF, 130 kB, 17.01.2024)Anrechnung Biogas in der 2. Verpflichtungsperiode (2013-2024)


2. Rückerstattung der CO2-Abgabe

Die CO2-Abgabe wird ungeachtet einer Befreiung beim Einkauf fossiler Regelbrennstoffe bezahlt. Ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung kann die bezahlte Abgabe zurück fordern. Das Rückerstattungsgesuch muss mit den entsprechenden Brennstoffrechnungen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eingereicht werden.


3. Änderungen und Anpassung der Zielwerte

Wirken sich Änderungen der emissionsrelevanten Anlagen bzw. der rechtlichen Strukturen auf die Verminderungsverpflichtung aus, muss das BAFU umgehend darüber informiert werden.

Bei Änderungen von Produktionsmenge oder Produktemix, die dazu führen, dass die Emissionsentwicklung dauerhaft und erheblich vom Emissions- bzw. Massnahmenziel abweicht, werden die Zielwerte den neuen Gegebenheiten angepasst.

Stellt ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung den Betrieb ein, kann die Einhaltung des Emissions- bzw. Massnahmenziels pro rata temporis abgerechnet werden.


4. Mehrleistungen im Emissionsziel

Ein Anlagebetreiber, der sich zu einem Emissionsziel verpflichtet und seinen Reduktionspfad in Folge zusätzlicher Emissionsverminderungen um mehr als 5 Prozent in den Jahren 2013-2020 und 10 Prozent im Jahr 2021 unterschritten hat, kann sich die Mehrleistung bescheinigen lassen. Die Menge an ausgestellten Bescheinigungen entspricht maximal der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den effektiven Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr. Im Jahr 2021 beträgt dieser Abzug 10 Prozent.

Bescheinigungen können verkauft, jedoch nicht an die eigene Verminderungsverpflichtung angerechnet werden.

Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen ausgestellt werden, gelten als emittierte Treibhausgasemissionen der Anlage. Ausserdem kann sich ein Anlagebetreiber, dem Bescheinigungen ausgestellt wurden, keine ausländischen Emissionsminderungszertifikate oder Emissionsrechte an sein Emissionsziel anrechnen lassen.

Das Gesuch ist durch den Gesuchsteller zu unterschreiben und eingeschrieben beim BAFU (Bundesamt für Umwelt, Sektion CO2-Abgabe und Emissionshandel, Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen, 3003 Bern) einzureichen. Das Gesuch kann jährlich, oder für mehrere Jahre zusammen, eingereicht werden. Es ist spätestens bis am 31. Dezember 2023 einzureichen.


5. Mehrleistungen aus der ersten Verpflichtungsperiode

Ein Anlagebetreiber, der bereits in der ersten Verpflichtungsperiode von der CO2-Abgabe befreit war, hat am 30. Juni 2014 Gutschriften für Emissionsrechte erhalten, die es im Zeitraum 2008-2012 nicht verwendet hat.

Diese Gutschriften können an die Verminderungsverpflichtung angerechnet oder konnten bis 31. Dezember 2022 auf Antrag in Bescheinigungen umgewandelt werden. Bescheinigungen können verkauft, jedoch nicht an die eigene Verminderungsverpflichtung angerechnet werden.


6. Erfüllung der Verpflichtung

Die Verminderungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Anlagebetreiber sein Emissions- bzw. Massnahmenziel eingehalten hat. Für die Beurteilung relevant ist nicht das einzelne Jahr, sondern der gesamte Zeitraum, für den die Abgabebefreiung beansprucht wird. Dieses Merkblatt beschreibt die verschiedenen Szenarien, die am Ende der Verpflichtungsperiode auftreten können.

Kann ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung sein Emissions- bzw. sein Massnahmenziel nicht einhalten, darf er sich zur Deckung der Ziellücke eigene Gutschriften oder in einem beschränkten Umfang ausländische Emissionsminderungszertifikat oder Emissionsrechte anrechnen lassen. Ein Anlagebetreiber, der sich Mehrleistungen nach Art. 12 der CO2-Verordnung bescheinigen lässt, hat letztere Möglichkeit jedoch nicht.

 

Anlagebetreiber mit einer bestehenden Verminderungsverpflichtung 2013–2021 haben die Möglichkeit, diese bis Ende 2024 zu verlängern. Die Ziele werden anhand einer standardisierten Berechnung weitergeführt und sind über die gesamte Verpflichtungsperiode ab Startjahr bis Ende 2021 einzuhalten. Der Anlagebetreiber muss bis spätestens 31. Juli 2022 beim BAFU ein Gesuch einreichen.

Qualitätsanforderungen an Zertifikate: In der Schweiz anrechenbar sind ausschliesslich Zertifikate, die nach dem internationalen Verfahren der UNO-Klimarahmenkonvention ausgestellt wurden, sogenannte

  • «Certified Emission Reductions» (CERs) aus Projekten des Clean Development Mechanism (CDM, Art. 12 Kyoto-Protokoll) und
  • «Emission Reduction Units» (ERUs) aus der Realisierung von Joint Implementation Projekten (JI, Art. 6 Kyoto-Protokoll).

Diese Zertifikate müssen die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2 der CO2-Verordnung erfüllen.

Eine Liste der Projekte, die diese Anforderungen erfüllen, steht Ihnen unter dem folgenden Link zur Verfügung: 

Zertifikate können via den vom Bund beauftragten Organisationen (EnAW / act) erworben werden.  


7. Nichterfüllung der Verpflichtung

Die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung wird am Ende der Verpflichtungsperiode abschliessend beurteilt.

Stellt das BAFU während der Verpflichtungsperiode mithilfe der im Monitoring ausgewiesenen Treibhausgasemissionen fest, dass sich ein Anlagebetreiber nicht mehr auf Zielkurs befindet und Korrekturmassnahmen fehlen, kann die voraussichtliche Sanktion sichergestellt werden. Die Sicherstellung wird aufgehoben, sobald der Anlagebetreiber nachweist, dass er sich wieder auf Zielkurs befindet.

Erfüllt ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung sein Emissions- bzw. sein Massnahmenziel trotz Anrechnung von Gutschriften oder der maximal zulässigen Menge an ausländischen Emissionsminderungszertifikaten und Emissionsrechte nicht, werden für jede zu viel emittierte Tonne CO2eq die Zahlung der Sanktion in Höhe von CHF 125 sowie zusätzlich die Abgabe von Emissionsrechten fällig. Die Höhe der Sanktion sowie die Menge abzugebender Emissionsrechte werden dem Anlagebetreiber mittels Verfügung kommuniziert.

Für Verminderungsverpflichtungen, die 2021 abgeschlossen werden, ist die Zahlung der Sanktion in Höhe von CHF 125 sowie zusätzlich die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten fällig.

Zertifikate und Emissionsrechte können via den vom Bund beauftragten Organisationen (EnAW / act) erworben werden.


CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel / Verminderungsverpflichtung

uv-1316-d

Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. 4. aktualisierte Version. 2022

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Kontakt
Letzte Änderung 25.04.2024

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