Wirkung

Seeregulierungen haben eine dreifache Wirkung: sie dämpfen Hochwasserspitzen, heben Niedrigwasserstände an und sorgen bei Mittelwasserständen für einen naturnahen Verlauf der Seestände.

Seen sind nicht nur bereichernde Landschaftselemente. Seen sind auch bedeutende Wasserspeicher. Das zeigt sich besonders in jenen Zeiten, in denen nach lang anhaltenden Regenfällen, bei Unwettern oder während der Schneeschmelze besonders viel Wasser in ihrem Einzugsgebiet anfällt. Dann halten Seen zumindest einen Teil des anfallenden Wassers zurück und haben dadurch eine ausgleichende Wirkung auf den unterliegenden Abfluss.

Schon vor Jahrhunderten ist erkannt worden, dass dieser dämpfende Effekt mit baulichen Massnahmen verstärkt werden kann: Sogenannte Regulierwehre geben den Ausfluss frei, wenn der See zu hoch ansteigt (Schutz vor Ausuferungen und Grundwasseraufstössen), und sie drosseln den Ausfluss, wenn der Abfluss im Unterlauf zu gross wird (Schutz vor Überschwemmungen). Zudem können mit Regulierwehren die winterlichen Niederwasserstände angehoben und die sommerlichen Mittelwasserstände innerhalb mehrheitlich akzeptierter Bandbreiten gehalten werden. Natürlicherweise hätten Seen sehr viel grössere Schwankungen. Regulierwehre können unerwünschte Extreme allerdings nur begrenzen, wenn sie über eine ausreichend grosse Abflusskapazität in ihrem Unterlauf verfügen.

Durch Massnahmen zur Seeregulierung können Extreme eingegrenzt werden: Beispiel Seestände Zürichsee.
Durch Massnahmen zur Seeregulierung können Extreme eingegrenzt werden: Beispiel Seestände Zürichsee. (Vorlage: BAFU)
© Felix Frank

Zuständigkeiten

Zuständig für die Regulierung der Seen, die Überwachung der Reguliersysteme und die Festlegung der saisonalen Eckwerte sind die Kantone. Dort, wo mehrere Kantone von einer Seeregulierung betroffen sind, bestehen interkantonale Vereinbarungen.

Wo die Seeregulierung Grenzgewässer einbezieht, wo sie sich auf Schutzgebiete von nationaler Bedeutung auswirkt oder wo im Zusammenhang mit der Seeregulierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, hat der Bund (vertreten durch das Bundesamt für Umwelt, BAFU) eine Aufsichtsfunktion. Zudem hat der Bund beim Zürichsee und bei den Jurarandseen ein Mitspracherecht in Notsituationen.

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Letzte Änderung 01.05.2015

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