Forstliches Vermehrungsgut

Bund und Kantone stellen gemeinsam sicher, dass im Schweizer Wald gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzgut (Vermehrungsgut) verwendet wird. Standortgerechte Baumarten sind Voraussetzung für gesunde und anpassungsfähige Wälder. Für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist eine Bewilligung des BAFU erforderlich. Diese wird erteilt, wenn sich das forstliche Vermehrungsgut für den Anbau in der Schweiz eignet und die Herkunft mit einem amtlichen Zeugnis bestätigt wird.

Die natürliche Waldverjüngung hat in der Schweiz eine lange Tradition. Rund 91% der Fläche mit Verjüngung auf den Stichprobenflächen des Schweizerischen Landesforstinventars (LFI) ist natürlich entstanden. Die Bestockung stammt auf 82% der Fläche aus Naturverjüngung. Auf rund 6% der Fläche ist die Bestockung aus reiner Pflanzung und auf rund 13% aus einer Mischung von Pflanzung und Naturverjüngung hervorgegangen (LFI 5, Zwischenergebnisse 2023).

Versorgung und Verwendung

Pflanzungen werden bei Lücken im Waldbestand oder als Ergänzung zur natürlichen Waldverjüngung vorgenommen. Sie ermöglichen Aufforstung, Baumartenwechsel sowie Förderung der Artenvielfalt für die Anpassung des Waldes an den Klimawandel oder die beschleunigte Wiederherstellung des Waldes nach Störungen wie Waldbrand, Sturm, Lawinen oder Ausbrüche von Schadorganismen.

Dazu braucht es gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzgut. Die kantonalen Forstdienste wählen auf ihrem Gebiet geeignete Samenerntebestände aus und tragen sie im Nationalen Kataster der Samenerntebestände ein. Das in der Schweiz gewonnene Saatgut wird in diesen ausgewählten Samenerntebeständen geerntet. Die Anzucht der Pflanzen erfolgt in spezialisierten Forstbaumschulen.

Zur Ergänzung der inländischen Saat- und Pflanzguterzeugung wird Vermehrungsgut aus dem Ausland importiert. Die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut im Wald setzt voraus, dass Saatgut und Pflanzen gesund und standortgerecht sind und ihre Herkunft nachgewiesen ist. Für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist eine Bewilligung des BAFU erforderlich.

Warum braucht es eine Einfuhrbewilligung für forstliches Vermehrungsgut?

Ausländisches forstliches Saat- und Pflanzgut muss für den Anbau in der Schweiz geeignet sein und deshalb geprüft werden. Bisher wurde hauptsächlich Vermehrungsgut aus dem nahen Ausland verwendet, da es unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen (auf)gewachsen ist und sich im Anbau in der Schweiz seit Jahren bewährt hat. Im Zuge des Klimawandels sind heute aber auch Herkünfte von Interesse, die unter Bedingungen wachsen, die dem möglichen zukünftigen Klima der Schweiz entsprechen.

Einfuhrbedingungen und Bewilligung

Für welche Baumarten brauche ich eine Einfuhrbewilligung?

Eine Einfuhrbewilligung braucht es für forstlich wichtige Baumarten. Die im Anhang 1 der Verordnung über Forstliches Vermehrungsgut aufgeführten 11 Nadelholz- und 31 Laubholzarten sind bewilligungspflichtig. Für Pflanzgut braucht es ab einer Menge von mehr als 200 Bäumen pro Einfuhr eine Bewilligung. Für Saatgut gibt es diese Freimenge nicht, eine Einfuhrbewilligung ist immer nötig.

Wie ist das Vorgehen?

Spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr muss beim BAFU ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. Die Herkunft der Baumarten wird auf den Rechnungen und Lieferscheinen des Verkäufers vermerkt oder durch amtliche Herkunftszeugnisse bestätigt.

Das BAFU prüft das Gesuch und erteilt eine Einfuhrbewilligung, wenn die Herkunft korrekt bestätigt ist und sie für den Anbau im Schweizer Wald als geeignet erscheint. Die Einfuhrbewilligung ist ein halbes Jahr gültig und kann bei Bedarf um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden. Die bewilligte Menge muss nicht ganz ausgeschöpft werden. Ausgeschöpfte Bewilligungen sind sofort und nicht ausgeschöpfte Bewilligungen sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Einfuhrbewilligung an das BAFU zu retournieren.
Die Bewilligungen sind im Original an folgende Adresse zu schicken:

Antonello Speroni
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Wald
3003 Bern

Was ist verboten?

Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind im Anhang 5 der VPM-BLW geregelt. Gebietsfremde Baumarten, die nicht in der Verordnung für forstliches Vermehrungsgut aufgeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht invasiv sind und zur Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Waldes oder der Waldfunktionen dienen.

VpM-BLW Anhang 5: Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt


Konzept zum Umgang mit forstlichem Vermehrungsgut in der Schweiz

Vor dem Hintergrund des Klimawandels gewinnt das Thema forstliches Vermehrungsgut zunehmend an Bedeutung. Im Umgang mit forstlichem Vermehrungsgut liegt ein grosses Potenzial, die Wälder besser auf den Klimawandel vorzubereiten. Das Konzept des BAFU zum Umgang mit forstlichem Vermehrungsgut in der Schweiz greift dieses Potenzial auf. Wichtige Themen sind die Ausscheidung und Beerntung von Samenerntebeständen sowie der Wissenstransfer zwischen Praxis, Forschung und der Verwaltung. Die vorrangige Bedeutung der Naturverjüngung bleibt bestehen. Das Konzept wurde im Mai 2023 von der Direktion des BAFU und im Juni 2023 von der Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft (KWL) genehmigt.


Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut gebietsfremder Baumarten im Wald

Das Merkblatt zur Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut gebietsfremder Baumarten im Wald erläutert die aktuellen rechtlichen Grundlagen und zeigt das Verhältnis zwischen Wald- und Umweltschutzgesetzgebung auf. Inhaltlich zeigt das Dokument auf, was im Umgang mit gebietsfremden Baumarten im Wald ausdrücklich erlaubt oder verboten ist und unter welchen Bedingungen gebietsfremde Baumarten im Wald angepflanzt werden können. Das Merkblatt richtet sich an Akteure der Praxis, der Kantone und der Forschung.


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Recht






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Letzte Änderung 22.03.2024

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