Bund und Kantone stellen gemeinsam sicher, dass in Schweizer Wäldern gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzgut (Vermehrungsgut) verwendet wird. Standortgerechte Baumarten sind Voraussetzung für gesunde und anpassungsfähige Wälder. Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des BAFU. Sie wird erteilt, wenn sich das forstliche Vermehrungsgut zum Anbau in der Schweiz eignet und die Herkunft durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist.
Worum geht es beim forstlichen Vermehrungsgut?
Die natürliche Verjüngung des Waldes hat in der Schweiz eine lange Tradition. Gemäss dem Landesforstinventar 3 aus dem Jahr 2016 werden gut drei Viertel des Waldes natürlich verjüngt. Auf rund 5 % wird der Wald durch Pflanzungen verjüngt und auf 18 % durch Naturverjüngung und Pflanzungen.
Pflanzungen werden bei Lücken im Waldbestand oder ergänzend zur natürlichen Waldverjüngung vorgenommen. Weitere Gründe für Pflanzungen sind: Aufforstungen, Baumartenwechsel, Förderung der Artenvielfalt, oder die Wiederherstellung des Waldes nach Waldbrand, Lawinen- oder Insektenschäden. Dazu braucht es gesundes und an den Standort angepasstes Saat- und Pflanzgut. Das Saatgut wird primär in ausgelesenen Samenerntebeständen in der Schweiz geerntet. Die Daten dieser Erntebestände sind im Nationalen Kataster der Samenerntebestände festgehalten. Die Nachzucht der Pflanzen erfolgt in spezialisierten Forstbaumschulen.
Als Ergänzung zur Saatgutgewinnung und Pflanzennachzucht im Inland wird auch Vermehrungsgut aus dem nahen Ausland eingeführt. Mit Abstand am meisten Material wird aus Deutschland eingeführt. Es folgen Frankreich und Österreich. Die Herkunft des Vermehrungsgutes wird durch ein amtliches Herkunftszeugnis bestätigt.
Warum braucht es eine Einfuhrbewilligung für forstliches Vermehrungsgut?
Ausländisches forstliches Saat- und Pflanzgut muss sich für den Anbau in der Schweiz eignen und deshalb geprüft werden. In der Regel wird Vermehrungsgut aus dem nahen Ausland verwendet. Dieses Vermehrungsgut ist unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen (auf)gewachsen und hat sich auch beim Anbau in der Schweiz seit Jahren bewährt. Die Herkunft der Baumarten wird auf den Rechnungen und Lieferscheinen des Verkäufers aufgeführt oder mit amtlichen Herkunftszeugnissen bestätigt.
Zuständigkeiten
Das BAFU erteilt Einfuhrbewilligungen für bewährte Herkünfte aus dem nahen Ausland, die zum Anbau in der Schweiz geeignet sind.
Die kantonalen Forstdienste wählen geeignete Samenerntebestände in ihrem Gebiet aus und sind für die Versorgung mit einheimischem forstlichem Vermehrungsgut zuständig.
Einfuhrbedingungen und Einfuhrgesuch
Für welche Baumarten brauche ich eine Einfuhrbewilligung?
Eine Einfuhrbewilligung braucht es für forstlich wichtige Baumarten, die in der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut aufgeführt sind. Folgende 11 Nadelholz- und 31 Laubholzarten sind bewilligungspflichtig.
Ab welcher Einfuhrmenge braucht es eine Bewilligung?
Für Pflanzgut braucht es ab einer Menge von mehr als 200 Bäumen pro Einfuhr eine Bewilligung.
Für Saatgut gibt es diese Freimenge nicht, eine Einfuhrbewilligung ist immer nötig.
Wie ist das Vorgehen für den Import von forstlichem Vermehrungsgut?
Spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr muss beim BAFU ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Das BAFU prüft das Gesuch und falls die Herkunft für den Anbau im Schweizer Wald als geeignet erscheint, wird die Einfuhrbewilligung erteilt. Sie ist ein halbes Jahr gültig und kann um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden. Die bewilligte Menge muss nicht vollständig ausgeschöpft werden. Nicht ausgeschöpfte Bewilligungen sind dem BAFU innerhalb 10 Tagen zu retournieren.
Was ist verboten?
Gemäss Pflanzengesundheitsverordnung ist die Einfuhr von Nadelholz-Pflanzen aus aussereuropäischen Länder grundsätzlich verboten. Auch für einzelne Laubholzarten gibt es Verbote oder spezielle Auflagen.
Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut gebietsfremder Baumarten im Wald
Das Merkblatt zur Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut gebietsfremder Baumarten im Wald erläutert die aktuellen rechtlichen Grundlagen und zeigt das Verhältnis zwischen Wald- und Umweltschutzgesetzgebung auf. Inhaltlich zeigt das Dokument auf, was im Umgang mit gebietsfremden Baumarten im Wald ausdrücklich erlaubt oder verboten ist und unter welchen Bedingungen gebietsfremde Baumarten im Wald angepflanzt werden können. Das Merkblatt richtet sich an Akteure der Praxis, der Kantone und der Forschung.
Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut gebietsfremder Baumarten im Wald (PDF, 478 kB, 19.05.2023)Merkblatt
Weitere Informationen
Recht
Art. 24 Forstliches Vermehrungsgut
Art. 21 Gewinnung und Verwendung
Art. 22 Ein- und Ausfuhr
Art. 23 Betriebsführung
Art. 24 Technische Bestimmungen
Letzte Änderung 19.05.2023