Zusätzliche Informationen und Vorlagen zum Notifizierungsverfahren für die Ausfuhr von Abfällen


1. Codes der europäischen Zollstellen und Behörden


2. Mustervertrag

Wenn es sich beim Entsorgungsunternehmen um eine vorläufige Verwertung (R12 oder R13) oder Beseitigung (D13, D14 oder D15) handelt und die Endbehandlung des Abfalls später bei einer Drittfirma erfolgt, ist der entsprechende Mustervertrag für vorläufige Verwertung oder Beseitigung zu verwenden.


3. Sicherheitsleistung (finanzielle Garantie)

Untenstehend finden Sie eine Vorlage, aus welcher ersichtlich ist, welche Angaben in einer Garantie, resp. Pauschalgarantie enthalten sein müssen.

Vorlage Bankgarantie für pauschale Sicherheitsleistungen auf Anfrage

Die Höhe der Sicherheitsleistung legt das BAFU aufgrund eines Vorschlages des Exporteurs fest. Als Grundlage für die Berechnung der Garantiesumme stellt das BAFU untenstehende Anleitung zur Verfügung.

Bei pauschalen Sicherheitsleistungen muss für jede einzelne Notifizierung, die unter diese pauschale Bank- oder Versicherungsgarantie fällt, die Berechnung gemäss obiger Anleitung gemacht und in die nachstehende Tabelle eingetragen werden.

Das BAFU legt nach Eingang der Tabelle die Höhe der pauschalen Sicherheitsleistung fest und teilt diese dem Exporteur mit.

Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 02.11.2021

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https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/abfall/fachinformationen/abfallpolitik-und-massnahmen/grenzueberschreitender-verkehr-mit-abfaellen--gilt-fuer-das-fuer/notifizierungsverfahren-fuer-den-export-von-abfaellen.html