Eidgenössische Jagdbanngebiete

In der Schweiz gibt es 43 eidgenössische Jagdbanngebiete. Diese helfen mit, seltene und bedrohte Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume zu schützen.

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Gämsbock im eidgenössischen Jagdbanngebiet Schwarzhorn (BE).
© Christian Siegenthaler

Gemäss der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) dienen die Banngebiete «dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie der Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen angepassten Beständen jagdbarer Arten».

Im Laufe des 19. Jahrhunderts erreichten die Bestände wildlebender Huftiere in der Schweiz wegen des hohen Jagddrucks und des sehr schlechten Zustands der Wälder einen Tiefpunkt. Rothirsch und Steinbock wurden vollständig ausgerottet.

Dank folgender Massnahmen konnten sich die Wildtierbestände erholen: 

  • gesetzliche Regelung der Jagd (Einschränkung der Jagdzeit, Schutz der Muttertiere und Jungtiere, Aufbau einer effizienten Wildhut)
  • Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten Ende des 19. Jahrhunderts und Anfang des 20. Jahrhunderts

In der Schweiz gibt es 43 eidgenössische Jagdbanngebiete mit einer Gesamtfläche von 150‘895 ha.

Wildruhe zum Schutz der Arten

Jagdbanngebiete schützen vor Störung – zum Beispiel durch Freizeitaktivitäten. Dies ist für die Wildtiere teilweise überlebenswichtig. Arten wie das Auerhuhn, das Birkhuhn oder das Schneehuhn profieren von speziellen Schutzgebieten. Die Banngebiete dienen aber auch der Erforschung der natürlichen Entwicklung von Wildhuftieren. 

Schutzbestimmungen 

In den eidgenössischen Jagdbanngebieten gelten unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Die Jagd ist verboten.
  • Tiere dürfen nicht gestört werden.
  • Das Füttern der Wildtiere ist verboten.
  • Hunde sind an der Leine zu führen.
  • Das freie Zelten und Campieren ist verboten.
  • Drohnen sind verboten.
  • Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten.

Die geschützten eidgenössischen Jagdbanngebiete sind Teil der ökologischen Infrastruktur. 

Jagdliche Bestandesregulierung

Heute müssen in einigen Fällen die Huftierbestände in Banngebieten reguliert werden, weil sie für die örtlichen Verhältnisse zu hoch sind. Der Bund hat deshalb den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in den Banngebieten Teile (oder das ganze Gebiet) mit sogenanntem partiellem Schutz auszuscheiden. Hier können jagdbare Huftierarten aufgrund eines dem Bund bekannt gegebenen Abschussplanes reguliert werden.

In den integral geschützten Gebieten dürfen Regulierungsmassnahmen nur in Ausnahmefällen und nach Anhörung des BAFU angeordnet werden. 

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Letzte Änderung 05.09.2024

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