In der Schweiz gibt es rund 5000 Amateurfunker – weltweit sind es mehr als eine Million. Ihre Funkanlagen stehen meistens in Privatwohnungen. Es ist jedoch auch möglich, sie von einem Auto, Schiff oder Flugzeug aus zu betreiben. Für den Amateurfunk stehen zahlreiche Frequenzen zwischen Langwelle und Mikrowelle zur Verfügung.
Sendeleistungen
Die Antennen sind häufig auf dem Dach oder in unmittelbarer Umgebung installiert. Weil das Basteln und Experimentieren einen wesentlichen Bestandteil dieser Freizeitbeschäftigung ausmacht, gibt es sehr verschiedene Konstruktionen. Für die niedrigen Frequenzen werden in der Regel fix installierte Drahtantennen eingesetzt. Wer die höheren Kurzwellenfrequenzen nutzt, setzt einfache Vertikalstrahler und Richtantennen ein. Und im Bereich der Ultrakurzwellen und Mikrowellen wird mit Richtantennen, Vertikalstrahlern sowie Parabolspiegeln gearbeitet.
Im Gegensatz zum Mobilfunk oder Rundfunk stehen die Amateurfunkanlagen nicht dauernd in Betrieb und erzeugen damit auch nicht permanent Strahlung, da diese nur beim Senden auftritt. Die Konzession erlaubt eine maximale Sendeleistung von 1000 Watt (W). In der Praxis sind die Funkanlagen jedoch oft nur für Leistungen bis 100 W ausgelegt.
Da die Antennen häufig in Wohngebieten stehen, sind ihre Abstände zu anderen Wohnungen allerdings relativ klein. Deshalb können Amateurfunkanlagen im Betriebszustand in ihrer näheren Umgebung den Hauptteil zur Belastung an hochfrequenter Strahlung beitragen.
Grenzwerte für Amateurfunkanlagen
Amateurfunkanlagen müssen die Immissionsgrenzwerte der NISV einhalten. Je nach Frequenz liegen diese zwischen 28 und 87 V/m.
Darüber hinaus ist kein Anlagegrenzwert einzuhalten, solange die Betriebsdauer unter 800 Stunden pro Jahr liegt. Dies ist bei Hobbyanwendungen praktisch immer der Fall. Sendet eine Anlage ausnahmsweise doch mehr, so muss sie an Orten mit empfindlicher Nutzung einen Anlagegrenzwert einhalten. Dieser beträgt bei Langwellen- und Mittelwellensendern 8.5 V/m und für alle übrigen Frequenzbänder 3.0 V/m
Zuständigkeiten
Für die Bewilligung und Kontrolle von Amateurfunkanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig:
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 17.10.2023