Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) können sich von der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe, die sie für die Stromproduktion einsetzen, befreien lassen.
Die Möglichkeit, sich von der CO2-Abgabe befreien zu lassen, gilt für Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 0.5 und 20 MW, wobei die Obergrenze durch die Teilnahmepflicht am Emissionshandelssystem (EHS) gegeben ist.
Eine Anlage entspricht einem Standort. In der Regel handelt es sich dabei um eine Heizzentrale mit einem oder mehreren WKK-Aggregaten. Die Feuerungswärmeleistung von minimal 0.5 MW gilt also für eine Anlage, die aus mehreren Aggregaten bestehen kann.
Rückerstattet wird die CO2-Abgabe auf jenen Teil der fossilen Brennstoffe, die für die Stromproduktion verwendet wurden. Dies, da WKK-Anlagen im Winterhalbjahr die geringer anfallende Produktion von Strom aus Sonne und Wasserkraft teilweise kompensieren und so die Versorgungssicherheit beim Strom stärken. Für fossile Brennstoffe, die der Produktion von Wärme zugeordnet sind, ist die CO2-Abgabe zu bezahlen.
40 % des rückerstatteten Betrags kann der Anlagebetreiber behalten, sofern er diesen in wirksame Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz investiert. Für die restlichen 60 % der Rückerstattung ist keine Gegenleistung geschuldet.
Rückerstattung der CO2-Abgabe
Ein Betreiber einer WKK-Anlage kann die Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe beantragen. Der Antrag erfolgt zweistufig:
Bis zum 30. Juni holt der Betreiber von WKK-Anlagen beim BAFU (emissions-trading@bafu.admin.ch) eine Bestätigung über die Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und den Umfang der Rückerstattung ein.
Innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung des BAFU reicht der Betreiber von WKK-Anlagen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) das Gesuch für die Teilrückerstattung ein. Die Bestätigung des BAFU bildet die Grundlage für die Erfassung der Rückerstattungsdaten und ist dem BAZG, zusammen mit den Brennstoffrechnungen, auf Verlangen vorzulegen.
Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
Die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind in den Anlagen selbst oder in nachgelagerten Anlagen durchzuführen, die aus der WKK-Anlage direkt Strom oder Wärme beziehen. Doppelzählungen sind auszuschliessen; die Massnahmenwirkung darf nicht durch Dritte wie bspw. Betreiber von Kompensationsprojekten, Kantone oder Gemeinden geltend gemacht werden. Um Doppelzählungen zu verhindern, ist die Finanzierung von Massnahmen in Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder Anlagen im EHS ebenfalls ausgeschlossen. Die Investitionen müssen eine Steigerung der Energieeffizienz zur Folge haben; reine Ersatzanschaffungen können bspw. nicht für die Erfüllung der Investitionspflicht angerechnet werden.
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht
Kommt ein Betreiber von WKK-Anlagen seiner Investitionspflicht nicht fristgerecht nach, verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 % der rückerstatteten CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, die für die Stromproduktion verwendet wurden.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.04.2025