Betreiber von Anlagen können von der CO2-Abgabe befreit werden, wenn sie sich im Gegenzug zu einer Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen und zur Dekarbonisierung verpflichten. Betreiber grosser treibhausgasintensiver Anlagen sind ins Emissionshandelssystem eingebunden und ebenfalls von der CO2-Abgabe befreit.
Je nach Grösse der Anlage hat ein Betreiber unterschiedliche Optionen:
1. Kleinere und mittlere Anlagen, die wirtschaftliche oder bestimmte öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben und nicht im Emissionshandelssystem eingebunden sind, können eine Verminderungsverpflichtung abschliessen.
2. Mittlere Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 10 und 20 MW können sich freiwillig ins Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) einbinden lassen.
3. Grössere Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 der CO2-Verordnung ausüben, sind obligatorisch ins Emissionshandelssystem eingebunden. In der Regel sind dies Anlagen mit einer installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr.
4. Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) können sich von der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe, die sie für die Stromproduktion einsetzen, befreien lassen.
Winterreserveverordnung (WResV): Die Verordnung sieht vor, dass zusätzlich zur Rückerstattung der CO2-Abgabe gewisse Kosten vergütet werden. Die WResV richtet sich unter anderem an Betreiber von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-Anlagen sowie an Aggregatoren von Notstromgruppen oder WKK-Anlagen.
Weiterführende Informationen
Recht
Verpflichtung 2013-2024
CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel / Verminderungsverpflichtung (PDF, 4 MB, 05.05.2022)Mit markierten Änderungen gegenüber früherer Version
Letzte Änderung 16.04.2025