Die CO2-Abgabe setzt in der Wirtschaft Anreize zum sparsamen Verbrauch und zum vermehrten Einsatz klimafreundlicher Energieträger und somit zur Dekarbonisierung der Industrie. Ein Grossteil des Ertrags wird verbrauchsunabhängig an Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt.
Auf Heizöl, Erdgas oder andere fossile Brennstoffe erhebt der Bund eine Abgabe von 120 Franken für jede Tonne CO2, die bei der Verbrennung dieser Brennstoffe entsteht. Die CO2-Abgabe ist eine Lenkungsabgabe. Sie macht fossile Brennstoffe teurer und setzt für die Unternehmen Anreize, sie sparsamer einzusetzen. Nicht-fossile Energieträger wie Biogas oder Holz werden gleichzeitig konkurrenzfähiger.
Im Gegensatz zur Bevölkerung können gewisse Unternehmen die Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beantragen.
Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung
Betreiber von Anlagen, die wirtschaftliche oder bestimmte öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, können sich mit einer Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe befreien lassen. Im Gegenzug verpflichten sie sich dazu, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern und ihren Betrieb zu dekarbonisieren.
Betreiber von Anlagen im Emissionshandelssystem (EHS)
Tätigkeiten, die in der Regel hohe bis sehr hohe Emissionen verursachen, sind in der CO2-Verordnung (Anhang 6) aufgelistet. Wer eine solche Tätigkeit ausübt, muss am EHS teilnehmen. Die Teilnahme am EHS kann auch freiwillig erfolgen (Opt-in). Dazu müssen die betriebenen Anlagen auf dem Standort eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen.
Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen)
Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) können sich von der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe befreien lassen, die sie für die Stromproduktion einsetzen. Dies gilt für Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 0.5 und 20 MW.
Rückerstattung: Nicht energetische Nutzung von fossilen Brennstoffen
Wird nachgewiesen, dass Brennstoffe nicht energetisch genutzt wurden, kann die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet werden. Als nicht energetische Nutzung gelten technische Verwendungen wie beispielsweise Reinigung, Schmierung, die Beimischung als Zusatzmittel in der Pharmazie oder zum Aufkohlen von Stahl.
Letzte Änderung 16.04.2025