Naturgefahren: Unterhalt

Um den Schutz vor Naturgefahren nachhaltig zu gewährleisten, ist ein regelmässiger Unterhalt der Gewässer, von Schutzbauten sowie von Schutzwäldern erforderlich.

Gewässerunterhalt

Gemäss der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau wird der Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen gewährleistet. Der Unterhalt gilt als präventive und werterhaltende Massnahme und ist wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Strategie zur Verlängerung der Lebensdauer der Schutzbauten sowie zugunsten eines naturnahen Wasserbaus.

Der sachgerechte Gewässerunterhalt gewährleistet die Funktionsfähigkeit bestehender Schutzbauten möglichst lange und erhält die Abflusskapazität. Zudem trägt er dazu bei, die ökologischen Funktionen des Gewässers zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Gewässerunterhalt ist vorausschauend, optimierend und integrierend:

  • Er ermöglicht die kurz-, mittel- und langfristige Planung von Hochwasserschutz-Massnahmen, weil der Zustand der Schutzbauten und der Handlungsbedarf bekannt sind.

  • Somit trägt er zu einem nachhaltigen Schutzbautenmanagement bei, bei dem die Wahl der Massnahmen optimal geplant und abgewogen wird.

  • Er integriert ökologische Aspekte in die Hochwasserschutz-Massnahmen, insbesondere hinsichtlich natürlicher Funktionen, natürlicher Gewässerdynamik, Vernetzung von Arten und Lebensräumen, Erhalt und Aufwertung von Lebensräumen, sowie der Förderung von (prioritären) Arten. Damit ermöglicht er eine vorausschauende Planung der Entwicklung und Aufrechterhaltung ökologischer Werte innerhalb des Perimeters von Schutzbauten.
Zusammenfluss von Sihl und Limmat
Zusammenfluss von Sihl (trübes Wasser) und Limmat beim Zürcher Hauptbahnhof im August 2005. Damals verhinderte einzig Glück mit dem Wetter im letzten Augenblick, dass die Sihl erneut über die Ufer trat.
© AWEL, Kantonale Baudirektion Zürich/Kantonspolizei Zürich

Unterhalt von forstlichen Schutzbauten

Seit weit über 100 Jahren werden forstliche Schutzbauwerke erstellt. Diese Schutzbauwerke unterliegen einem Abnutzungs- und Alterungsprozess und weisen eine begrenzte Lebensdauer auf. Damit sichergestellt wird, dass die Schutzbauten langfristig funktionieren und ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen können, müssen sie regelmässig kontrolliert und unterhalten werden.

Heute liegt der Schwerpunkt bei forstlichen Schutzbauten nicht mehr in erster Linie in der Neuerstellung von Bauwerken, sondern vermehrt im Erhalt der vorhandenen Schutzbauwerke. Im Schutzbautenkataster ist ersichtlich, wo die Schutzbauwerke lokalisiert sind, in welchem Zustand sie sich befinden und in welchen Abständen sie kontrolliert werden. Basierend auf diesen Kontrollen werden Unterhaltsarbeiten zur Instandhaltung und Erneuerung durchgeführt.

Für die Kontrollen und den Unterhalt der Schutzbauwerke sind die Werkeigentümer und Werkeigentümerinnen verantwortlich. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der Programmvereinbarungen an den Kosten der Instandstellung und des Ersatzes von Schutzbauten und -anlagen.

Schutzwaldpflege

Der Schutzwald ist aufgrund seiner grossflächigen Wirkung und des hohen Flächenanteils die wichtigste biologische Schutzmassnahme. In vielen Fällen kann er das Risiko von Gefahrenprozessen erheblich vermindern. Darüber hinaus erbring der Schutzwald oft weitere Leistungen wie Biodiversität, Holzproduktion und Erholung. Als biologische Massnahme ist der Schutzwald an natürliche Abläufe gebunden und steht in Wechselwirkung mit unterschiedlichen Prozessen. Im Gegensatz zu technischen Schutzbauten kann er nicht immer auf die Schutzziele bemessen werden.

Gemäss ProtectBio entsprechen waldbauliche Eingriffe dem Unterhalt bei technischen Massnahmen. Die Schutzwaldpflege soll sicherstellen, dass ein Wald seine Schutzfunktion nachhaltig erfüllen kann. Die Wirksamkeit von waldbaulichen Eingriffen wird daran gemessen, ob die Anforderungen für den Schutzwald gemäss der Wegleitung NaiS (Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald) erfüllt werden können.

Gemäss Waldgesetz ist es Aufgabe der Kantone, eine minimale Pflege der Schutzwälder sicherzustellen. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der Programmvereinbarungen an den Kosten der Schutzwaldbehandlung und damit am Unterhalt.

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Letzte Änderung 06.11.2024

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