Sicherung des Gewässerraums

Fliessgewässer können nur wieder naturnäher werden, wenn ausreichend Raum in den Schutz der Gewässer miteinbezogen wird.

Die 2011 in Kraft getretene revidierte Gewässerschutzgesetzgebung greift Grundlagen aus dem «Leitbild Fliessgewässer» auf und macht die Ausscheidung von Gewässerraum obligatorisch. Die Kantone müssen den Gewässerraum entlang von, Flüssen, Bächen und Seen bis Ende 2018 festlegen und in der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen. Der Gewässerraum dient der langfristigen Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung

Landwirtschaftliche Flächen im Gewässerraum können als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet und dürfen somit höchstens extensiv genutzt werden. Der Gewässerraum soll weitgehend frei von neuen Anlagen bleiben; bestehende Anlagen haben jedoch Bestandesgarantie. 

Die Festlegung eines minimalen Gewässerraums entlang der meisten Gewässer ist Teil des politischen Kompromisses, der den Weg zum revidierten Gewässerschutzgesetz geebnet hat. Nicht zuletzt wegen den darin enthaltenen Bestimmungen zum Gewässerraum wurde die Volksinitiative «Lebendiges Wasser» zurückgezogen. Sie hatte die Revitalisierung aller rund 14'000 km Gewässerabschnitte in der Schweiz verlangt, die sich in schlechtem ökologischen Zustand befinden. Das Gewässerschutzgesetz hingegen schreibt vor, dass der Gewässerraum entlang (mehr oder weniger) aller Gewässer gesichert werden muss. Revitalisiert werden muss bis 2090 jedoch nur rund ein Viertel dieser Gewässer. Um die Gewässerabschnitte festzulegen, an denen der Nutzen einer Revitalisierung besonders hoch ist, haben die Kantone bis Ende 2014 strategische Revitalisierungsplanungen durchgeführt.

Um Unklarheiten bei der Umsetzung des Gewässerraums zu klären und Lösungen bei Interessenskonflikten zu finden, hat das BAFU in Zusammenarbeit mit anderen Bundesämtern sowie der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) im 2013/2014 zunächst zwei Merkblätter zu Gewässerraum im Landwirtschafts- bzw. Siedlungsgebiet herausgegeben. Die beiden Merkblätter zum Gewässerraum wurden durch das Inkrafttreten der Anpassung der Gewässerschutzverordnung vom 1. Mai 2017 aufgehoben. Daraufhin wurde eine neue Arbeitshilfe für die Kantone erarbeitet. Sie wurde im Juni 2019 von BPUK und LDK verabschiedet. Die modulare Arbeitshilfe (s. unter Dokumente) behandelt konkrete Fragen der Festlegung und Nutzung der Gewässerräume. Sie zeigt anhand von Umsetzungsbeispielen auf, welchen Rahmen und welche Spielräume die Kantone haben und wie die Festlegung und Nutzung gesetzeskonform umgesetzt werden können.

Herausgeber sind die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK), das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
 

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Letzte Änderung 27.11.2023

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