Damit Fliessgewässer ihre natürlichen Funktionen erfüllen können, braucht es unterhalb von Wasserentnahmen ausreichend Wasser in Fluss- und Bachbetten. Das Gewässerschutzgesetz legt Restwassermengen fest.
Ausreichendes Restwasser ist nötig, um die vielfältigen natürlichen Funktionen der Gewässer zu gewährleisten: Sei es als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, als Landschaftselement oder zur Speisung von Grundwasser und zum Abbau von Schadstoffen. Deshalb muss seit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes 1992 in Flüssen und Bächen unterhalb von Wasserentnahmen ausreichend Restwasser im Bett belassen werden.
Für Entnahmen die vor 1992 bewilligt wurden, gelten die Restwasser-bestimmungen erst, sobald die Konzession für die Wasserkraftnutzung erneuert werden muss.
Angemessene Restwassermengen
Das Gesetz legt fest, wie für die Bewilligung von Wasserentnahmen angemessene Restwassermengen bestimmt werden müssen. Dies gilt sowohl für neue Wasserentnahmen wie auch für bestehende Entnahmen, für die das Nutzungsrecht erneuert werden muss.
Welche Restwassermenge angemessen ist, bestimmen die Kantone für jedes Gewässer und jeden Entnahmeort separat. Die Auswirkungen der vorgeschriebenen Restwassermengen wurden auch in den Berechnungen des Ausbaupotenzials der Wasserkraft im Rahmen der Energiestrategie 2050 berücksichtigt.
Eine Studie des BAFU zeigt, dass die Vorschriften nachweislich Wirkung zeigen.
Die minimale Wassermenge, die zu jeder Zeit in der Restwasserstrecke abfliessen muss, wird aufgrund der natürlichen Niederwassermenge bestimmt. Unter anderem muss die Wassertiefe für die freie Fisch-wanderung (ca. 20 cm[KM1] ) gewährleistet sein, und bei der Einleitung von Abwasser in die Restwasserstrecke muss die vorgeschriebene Wasserqualität eingehalten werden.
Angemessene Restwassermengen: Wie können sie bestimmt werden?

Wegleitung. Beilage: Grundlagen zur Bestimmung der Abflusssmenge Q347, Karte 1:500'000. 2000
Sanierung von Restwasserstrecken
Nach wie vor werden in der Schweiz zahlreiche Flüsse und Bäche durch die Entnahme von Wasser zeitweise trockengelegt, da die Restwasser-bestimmungen bei vielen Kraftwerken erst zum Tragen kommen, wenn sie ihre Konzession erneuern müssen. Dies ist zum Teil erst in 40 Jahren der Fall. In der Zwischenzeit müssen die bestehenden Restwasserstrecken saniert werden, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist. In einer wirtschaft-lichen Beurteilung durch die Kantone wird abgeklärt, wie eine Sanierung die Produktion beeinflusst und sich auf Kosten und Ertrag auswirkt.
Von den etwa 1500 Wasserentnahmen zur Nutzung der Wasserkraft muss rund die Hälfte saniert werden.
Stand der Restwassersanierung
Die Sanierungsfrist ist Ende 2012 abgelaufen, doch immer noch sind Sanierungen ausstehend.
Für den Vollzug der Sanierungen sind die Kantone zuständig. Sie erfüllen diese Aufgabe auf eigene Kosten. Gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) beteiligt sich der Bund an den Kosten der weitergehenden Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Landschaften und Biotopen.
Das BAFU unterstützt die Kantone bei der Sanierung ihrer Restwasser-strecken. Es erhebt regelmässig den Stand der Arbeiten und informiert über die Fortschritte.
Aktueller Bericht zum Stand Ende 2020
Aus den Daten der Kantone zu den bestehenden Wasserentnahmen hat das BAFU eine nationale Restwasserkarte erstellt. Die Sie zeigt unter anderem, wo es als Folge der Wasserentnahmen zu ökologischen Problemen kommt. Die Karte liefert eine erste Bestandesaufnahme bei der Umsetzung der Restwasserbestimmungen.
Weiterführende Informationen
Links
Dokumente
Ausnahmen von den Mindestrestwassermengen im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung (PDF, 634 kB, 10.10.2006)Expertenbericht Januar 2005.
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Schutz- und Nutzungsplanung nach GewässerschutzgesetzErfahrungen, Beurteilungskriterien und Erfolgsfaktoren. 2009
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Restwassermengen - Was nützen sie dem Fliessgewässer?2004
Künstliche Hochwasser - Massnahme zur Beseitigung ökologischer Beeinträchtigungen in Restwasserstrecken unterhalb von Speicherseen (PDF, 1 MB, 04.07.2019)Auslegeordnung Grundlagen und Handlungsbedarf
Zuständigkeiten nach Kantonen
Übersicht Sanierung Wasserkraft (PDF, 489 kB, 01.09.2020)Zuständigkeiten beim BAFU nach Kantonen
Letzte Änderung 02.07.2021