Der natürliche Transport von Sand, Kies und Steinen im Wasser – der sog. Geschiebetransport - wird durch Wasserkraftwerke, Gewässerverbauungen wie etwa Geschiebesammlern, sowie Kiesentnahmen im Gewässer gestört. Ein gestörter Geschiebehaushalt kann negative Auswirkungen auf die Gewässerlebensräume aber auch den Hochwasserschutz oder das Grundwasser haben. Das Gewässerschutzgesetz schreibt deshalb vor, diese negativen Beeinträchtigungen zu beseitigen und in Zukunft zu verhindern.
Gemäss Gewässerschutzgesetz (Artikel 43a GSchG) dürfen Anlagen den Geschiebehaushalt in einem Gewässer nicht so verändern, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigt werden. Eine wesentliche Beeinträchtigung von Tieren, Pflanzen und deren Lebensräumen liegt vor, wenn Anlagen die morphologischen Strukturen oder die morphologische Dynamik des Gewässers nachteilig verändern.
500 Anlagen müssen Massnahmen treffen um Geschiebedefizite zu beseitigen.
Die Kantone haben 2014 in strategischen Planungen Gewässerabschnitte mit Geschiebedefiziten ermittelt, sowie 500 Anlagen identifiziert, die zur Behebung der Defizite bis 2030 saniert werden müssen (davon ca. 140 Wasserkraftanlagen und 360 andere Anlagen).
Auswertung der kantonalen strategischen Planungen:
Die Sanierungspläne der Kantone ab 2015 (PDF, 5 MB, 06.11.2015)Bericht Renaturierung der Gewässer - 2015
Stand der Umsetzung
Die Kantone erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen. Ende 2018 war von den ca. 500 sanierungspflichtigen Anlagen bei 42 Anlagen das Variantenstudium in Erarbeitung, bei 44 Anlagen war die konkrete Sanierungsmassnahme in Planung, bei 12 Anlagen war die Massnahme in Umsetzung oder die Wirkungskontrolle bereits in Gange.
Die kantonalen Berichte zeigen auch, dass bei Wasserkraftanlagen die Sanierung schon weiter fortgeschritten ist, als bei den Anlagen ohne Bezug zur Wasserkraft: in den meisten Fällen handelt es sich um Geschiebesammler. Während bei ca. 40% (58 von 140) der der sanierungspflichtigen Wasserkraftanlagen bereits Massnahmen geplant oder umgesetzt werden, sind es bei den sanierungspflichtigen Anlagen ohne Bezug zur Wasserkraft erst ca. 10% (40 von 360 Anlagen).
Auswertung der kantonalen Berichte zum Umsetzungsstand
Hilfsmittel für die Planung und Umsetzung von Sanierungsmassnahmen
Um die Auswirkungen eines veränderten Geschiebehaushaltes zu beseitigen, sind sowohl bauliche als auch betriebliche Massnahmen möglich, z.B.:
- bauliche Anpassung von Wehrschwellen oder Grundablässen bei Wasserkraftwerken
- Bau einer Abflussrinne in Geschiebesammlern für Teildurchgängigkeit
- Absenken des Staupegels bei Hochwasser durch Geschiebedurchleitung an Wehranlagen
- Reduktion oder Einstellung von Geschiebeentnahmen
- Geschiebeschüttung im Unterwasser einer nicht durchgängigen Anlage.
Finanzierung von Sanierungsmassnahmen
Die finanzielle Unterstützung des Bundes variiert je nach Verursacher und Projekttyp. Bei Sanierungen von Wasserkraftwerken werden 100% der anrechenbaren Kosten übernommen (siehe auch Finanzierung Sanierung Wasserkraft), bei Revitalisierungen von verbauten Gewässern 35 bis 80%.
Links
Dokumente
Künstliche Hochwasser - Massnahme zur Beseitigung ökologischer Beeinträchtigungen in Restwasserstrecken unterhalb von Speicherseen (PDF, 1 MB, 04.07.2019)Auslegeordnung Grundlagen und Handlungsbedarf
Abschätzung der mittleren jährlichen Geschiebelieferung in Vorfluter (PDF, 3 MB, 10.07.2014)Studie im Auftrag des BAFU
Die erforderliche Geschiebefracht (PDF, 31 MB, 30.09.2021)Fachbericht zum Modul «Geschiebehaushalt – Massnahmen» der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer
Ein Hochwasser für die Dynamik der kleinen Saane 14./15. September 2016 (PDF, 96 kB, 14.09.2016)Groupe E wird auf der Saane in Zusammenarbeit mit den betroffenen staatlichen Dienststellen ein künstliches Hochwasser erzeugen.
Finanzierung
Letzte Änderung 23.08.2022