Das Übereinkommen von Paris

An der Klimakonferenz in Paris im Jahr 2015 wurde für die Zeit nach 2020 ein neues Übereinkommen verabschiedet, welches erstmals alle Staaten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen verpflichtet. Damit wird die bisherige Unterscheidung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern weitestgehend aufgehoben.

Das Übereinkommen von Paris ist ein rechtlich verbindliches Instrument unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention, UNFCCC). Das Übereinkommen trat am 5. Oktober 2016 in Kraft, nachdem das Quorum von 55 Staaten, die 55 % der globalen Emissionen verursachen, erreicht wurde.

Die Schweiz hat das Übereinkommen von Paris am 6. Oktober 2017 ratifiziert. Sie ist damit ein Reduktionsziel von minus 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 eingegangen, unter teilweiser Verwendung von ausländischen Emissionsminderungen. Die Schweiz hat zudem angekündigt, die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null zu senken. Sie setzt die internationalen Verpflichtungen in erster Linie im CO2-Gesetz um.

Das Übereinkommen von Paris enthält Elemente zur schrittweisen Reduktion der globalen Treibhausgasemissionen und basiert erstmals auf gemeinsamen Grundsätzen für alle Staaten.

Ziele des Übereinkommens von Paris

Das Übereinkommen von Paris hat zum Ziel, die durchschnittliche globale Erwärmung im Vergleich zur vorindustriellen Zeit auf deutlich unter 2 Grad Celsius zu begrenzen, wobei ein maximaler Temperaturanstieg von 1,5 Grad Celsius angestrebt werden. Ebenfalls Ziel ist eine Ausrichtung von staatlichen und privaten Finanzflüssen auf eine treibhausgasarme Entwicklung sowie eine Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an ein verändertes Klima.

Gemeinsame Grundsätze des Übereinkommens von Paris

  • Alle Staaten müssen alle fünf Jahre ein national festgelegtes Reduktionsziel (Nationally Determined Contribution, NDC) einreichen und erläutern. Die Zielerreichung ist lediglich politisch verbindlich. Die Umsetzung nationaler Massnahmen sowie die Berichterstattung über die Zielerreichung und deren internationale Überprüfung sind aber rechtlich bindend.
  • Die Reduktionsziele aller Staaten müssen klar, verständlich und quantifizierbar sein. Das nachfolgende Reduktionsziel muss jeweils über das vorangehende hinausgehen und die höchst mögliche Ambition widerspiegeln.
  • Ausländische Emissionsreduktionen sind zur Zielerreichung unter dem Übereinkommen zugelassen, soweit sie umweltinteger sind, zur nachhaltigen Entwicklung beitragen und keine Doppelanrechnungen vorkommen. Dabei lässt das Übereinkommen von Paris (Artikel 6) zwei Arten von ausländischen Emissionsminderungen (Internationally Transferred Mitigation Outcomes, ITMOS) zu: aus einem Mechanismus unter dem Übereinkommen von Paris (Artikel 6.4) und solche aus bilateralen oder plurilateralen Vereinbarungen (Artikel 6.2).
  • Das Übereinkommen beendet die bisher bestehende strikte Trennung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern weitestgehend. Den ärmsten Ländern wird in der Umsetzung eigenes Ermessen zugestanden. Zudem sind die Industriestaaten angehalten, ihre Vorreiterrolle wahrzunehmen, indem sie sich auch weiterhin absolute gesamtwirtschaftliche Ziele setzen. Entwicklungsländer werden im Gegenzug dazu ermutigt, nach und nach ebenfalls gesamtwirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Die Differenzierung zwischen den Staaten ist dynamisch ausgestaltet, indem die Reduktionsziele national festgelegt werden und jeweils die höchst mögliche Ambition eines Staates reflektieren sollen. Somit wird das Reduktionziel jedes Staates jeweils an seiner sich ändernden Klimaverantwortung und Kapazität gemessen.
  • Zur Anpassung an den Klimawandel sollen alle Staaten Strategien und Massnahmen erarbeiten, einreichen und regelmässig aufdatieren. Zeitpunkt und Form der internationalen Bekanntgabe kann national festgelegt werden. Die Länder sind zudem aufgefordert, regelmässig über ihre Anpassungsmassnahmen Bericht zu erstatten. Das Übereinkommen stärkt die bestehenden Mechanismen zur Vermeidung und Minderung von Verlusten und Schäden (Loss & Damage), wobei Haftung und Kompensation explizit ausgenommen wurde.
  • In Bezug auf die Finanzierung schreibt das Übereinkommen von Paris keine neuen Verpflichtungen fest. Die Industrieländer sind weiterhin rechtlich verpflichtet, Entwicklungsländer bei deren Emissionsreduktions- und Anpassungsmassnahmen zu unterstützen. Erstmals sind auch Nicht-Industrieländer dazu eingeladen. Die Mobilisierung von Investitionen aus öffentlichen sowie aus privaten Quellen ist neu Aufgabe aller. Die Industrieländer sollen aber weiterhin eine Vorreiterrolle einnehmen. Das gemeinsame Ziel der Industrieländer, ab 2020 jährlich 100 Milliarden US Dollar an öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu mobilisieren, wurde bis 2025 bestätigt und für die Zeit nach 2025 wurde ein neues, vergleichbares Ziel in Aussicht gestellt. Entsprechend sind die Industrieländer verpflichtet, weiterhin alle zwei Jahre über die mobilisierten Mittel Bericht zu erstatten und wenn möglich neu auch indikative quantitative und qualitative Informationen über die vorgesehenen Mittel der nächsten Jahre bereitzustellen. Die Regeln für diese Berichterstattung sollen weiter vertieft werden. Die Entwicklungsländer sind angehalten, analog alle zwei Jahre nicht nur über benötigte und erhaltene, sondern auch über ihrerseits mobilisierte, klimafreundliche Investitionen und internationale Klimafinanzierung Bericht zu erstatten.

Die Schweiz ist gut aufgestellt, um das Übereinkommen von Paris umzusetzen.

Die Reduktionsverpflichtungen gemäss Übereinkommen von Paris werden in der nationalen Klimagesetzgebung umgesetzt. Die Schweiz hat sich Verminderungsziele gesetzt, die mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und den Empfehlungen der Wissenschaft im Einklang stehen. Im Jahr 2017 hat die Schweiz ihren national festgelegten freiwilligen Beitrag eingereicht. Seitdem hat sie das Ziel weiter nach oben geschraubt.

Die Ziele der Schweiz zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen

Die Schweiz hat ihre Verminderungsziele auf internationaler Ebene bekannt gegeben. Der national festgelegte freiwillige Beitrag ist im Register des UNFCCC-Sekretariats erfasst:

Nationally Determined Contributions Registry | UNFCCC. Mitteilung Schweiz:

Zur Anpassung an den Klimawandel hat der Bundesrat gestützt auf die bestehende CO2-Gesetzgebung in zwei Teilen eine Adaptationsstrategie für die Schweiz gutgeheissen. Im Jahr 2020 hat die Schweiz ihre Anpassungsmitteilung gemäss dem Übereinkommen von Paris vorgelegt.

Die Schweiz leistet einen angemessenen Beitrag an die ab 2020 erforderlichen 100 Milliarden US-Dollar pro Jahr. Die öffentlichen Mittel wurden hauptsächlich im Rahmenkredit 2017–2020 für die Internationale Zusammenarbeit (IZA) der Schweiz bereitgestellt und werden zu einem kleineren Teil über den Rahmenkredit für die Globale Umwelt 2018–2022 beantragt. Derzeit erarbeitet die Schweiz ein Konzept, um die gezielte Mobilisierung von privaten Mitteln für Klimaschutzaktivitäten in Entwicklungsländern zu verstärken.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 23.06.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/klima/fachinformationen/klima--internationales/das-uebereinkommen-von-paris.html