Das Übereinkommen von Paris

An der Klimakonferenz in Paris Ende 2015 wurde für die Zeit nach 2020 ein neues Übereinkommen verabschiedet, welches erstmals alle Staaten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen verpflichtet. Damit wird die bisherige Unterscheidung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern weitestgehend aufgehoben.

Das Übereinkommen von Paris ist ein rechtlich verbindliches Instrument unter dem Rahmenüberein­kommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention, UNFCCC). Es enthält Elemente zur sukzessiven Reduktion der globalen Treibhausgasemissionen und basiert erstmals auf gemeinsamen Grundsätzen für alle Staaten:

  • Das Übereinkommen von Paris hat zum Ziel, die durchschnittliche globale Erwärmung im Vergleich zur vorindustriellen Zeit auf deutlich unter 2 Grad Celsius zu begrenzen, wobei ein maximaler Temperaturanstieg von 1,5 Grad Celsius angestrebt wird. Ebenfalls Ziel ist eine Ausrichtung von staatlichen und privaten Finanzflüssen auf eine treibhausgasarme Entwicklung sowie eine Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an ein verändertes Klima.

  • Das Übereinkommen verpflichtet alle Staaten in rechtlich verbindlicher Weise, auf internationaler Ebene alle fünf Jahre ein national festgelegtes Reduktionsziel (Nationally Determined Contribution, NDC) einzureichen und zu erläutern. Die Zielerreichung bleibt lediglich politisch verbindlich. Die Umsetzung nationaler Massnahmen sowie die Berichterstattung über die Zielerreichung und deren internationale Überprüfung sind aber rechtlich verbindlich.

  • Das Übereinkommen legt zudem erste Regeln für die Festlegung der Reduktionsziele fest. Die Reduktionsziele aller Staaten müssen klar und verständlich sein und sollen eine Quantifizierung zulassen. Zudem soll das nachfolgende Reduktionsziel jedes Staates über das vorangehende hinausgehen und jeweils die höchst mögliche Ambition widerspiegeln.
  • Staaten, die bereits ein Reduktionsziel bis 2030 angekündigt haben können dieses Ziel für den Zeitraum 2025 bis 2030 bestätigen, ohne die Reduktions-leistung zu erhöhen

Das regelbasierte Fundament des Übereinkommens soll über die nächsten Jahre weiter ausgebaut werden. Neu verabschiedete Regeln werden aber jeweils erst für nachfolgende Reduktionsziele bindend sein.

  • Ausländische Emissionsreduktionen sind zur Zielerreichung unter dem Übereinkommen zugelassen, soweit sie umweltinteger sind, zur nachhaltigen Entwicklung beitragen und keine Doppelanrechnungen vorkommen. Dabei lässt das Übereinkommen von Paris (Artikel 6) zwei Arten von ausländischen Emissionsminderungen (internationally transferred mitigation outcomes, ITMOS) zu: aus einem Mechanismus unter dem Übereinkommen von Paris und solche aus bilateralen oder plurilateralen Vereinbarungen.

  • Das Übereinkommen beendet die bisher bestehende strikte Trennung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern weitestgehend. Den ärmsten Ländern wird in der Umsetzung eigenes Ermessen zugestanden. Zudem sind die Industriestaaten angehalten, nicht aber verpflichtet, ihre Vorreiterrolle wahrzunehmen, indem sie sich auch weiterhin absolute gesamtwirtschaftliche Ziele setzen. Entwicklungsländer sind im Gegenzug angehalten, nach und nach ebenfalls gesamtwirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Die Differenzierung zwischen den Staaten ist dynamisch ausgestaltet, indem die Reduktionsziele national festgelegt werden und jeweils die höchst mögliche Ambition eines Staates reflektieren sollen. Somit wird das Reduktionziel jedes Staates jeweils an seiner sich ändernden Klimaverantwortung und Kapazität gemessen werden.

  • Zur Anpassung an den Klimawandel sollen alle Staaten Adaptationspläne und -massnahmen erarbeiten, einreichen und regelmässig aufdatieren. Zeitpunkt und Form der internationalen Bekanntgabe kann national festgelegt werden. Die Länder sind zudem aufgefordert, regelmässig über ihre Anpassungsmassnahmen Bericht zu erstatten. Das Übereinkommen stärkt die bestehenden Mechanismen zur Vermeidung und Minderung von Verlusten und Schäden (Loss & Damage), wobei Haftung und Kompensation explizit ausgenommen wurde.

  • In Bezug auf die Klimafinanzierung schreibt das Übereinkommen von Paris keine neuen Verpflichtungen fest. Die Industrieländer sind weiterhin rechtlich verpflichtet, Entwicklungsländer bei deren Emissionsreduktions- und Anpassungsmassnahmen zu unterstützen. Erstmals sind auch Nicht-Industrieländer eingeladen, Entwicklungsländer zu unterstützen und klimafreundliche Investitionen zu fördern. Somit wurde im Bereich der Klimafinanzierung die Zweiteilung des internationalen Klimaregimes in Industrie- und Entwicklungsländer zwar nicht aufgehoben, aber deutlich aufgebrochen. Die Mobilisierung von Investitionen aus öffentlichen sowie aus privaten Quellen ist neu Aufgabe aller. Die Industrieländer sollen aber weiterhin eine Vorreiterrolle einnehmen. Das gemeinsame Ziel der Industrieländer, ab 2020 jährlich USD 100 Milliarden an öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu mobilisieren, wurde bis 2025 bestätigt und für die Zeit nach 2025 ein neues, vergleichbares Ziel in Aussicht gestellt. Entsprechend sind die Industrieländer verpflichtet, weiterhin alle zwei Jahre über die mobilisierten Mittel Bericht zu erstatten und wenn möglich neu auch indikative quantitative und qualitative Informationen über die vorgesehenen Mittel der nächsten Jahre zu informieren. Die Regeln für diese Berichterstattung sollen weiter vertieft werden. Die Entwicklungsländer sind angehalten, analog alle zwei Jahre nicht nur über benötigte und erhaltene, sondern auch über ihrerseits mobilisierte, klimafreundliche Investitionen und internationale Klimafinanzierung Bericht zu erstatten.

Das Übereinkommen sieht vor, dass für das Inkrafttreten des Übereinkommens die Ratifikation durch 55 Staaten, welche 55 Prozent der globalen Emissionen verursachen, erforderlich ist. Dieses Quorum wurde bereits am 5. Oktober 2016 erreicht, womit im November 2016 in Marrakesch die erste Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris (CMA) stattgefunden hat. Die Schweiz hat das Übereinkommen von Paris am 6. Oktober 2017 ratifiziert. Sie ist damit ein Reduktionsziel von minus 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 eingegangen, unter teilweiser Verwendung von ausländischen Emissionsminderungen.

Die Schweiz ist gut aufgestellt, um das Übereinkommen von Paris umzusetzen.

  • Die Reduktionsverpflichtungen gemäss Übereinkommen von Paris werden in der nationalen Klimagesetzgebung umgesetzt.

  • Zur Anpassung an den Klimawandel setzt die Schweiz das Übereinkommen von Paris grösstenteils bereits um. Gestützt auf die bestehende CO2-Gesetzgebung hat der Bundesrat in zwei Teilen eine Adaptationsstrategie für die Schweiz gutgeheissen. Wann und in welcher Form über die ergriffenen Massnahmen international Bericht erstattet werden soll, ist noch offen.

  • In Bezug auf die Klimafinanzierung wird die Schweiz die von ihr insgesamt mobilisierten Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen wie geplant weiter erhöhen müssen, um einen angemessenen Beitrag an die USD 100 Milliarden ab 2020 pro Jahr zu leisten. Die öffentlichen Mittel sind hauptsächlich im Rahmenkredit 2017-2020 für die Internationale Zusammenarbeit (IZA) der Schweiz eingestellt und werden zu einem kleineren Teil im Rahmenkredit für die Globale Umwelt 2018-2022 beantragt. Für eine verstärkte gezielte Mobilisierung von privaten Mitteln für Klimaschutzaktivitäten in Entwicklungsländern erarbeitet die Schweiz zur Zeit ein entsprechendes Konzept.

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Letzte Änderung 21.08.2018

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