Betreiber von Anlagen, die wirtschaftliche oder bestimmte öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen. Im Gegenzug verpflichten sie sich dazu, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern und ihren Betrieb zu dekarbonisieren. Die Anlagebetreiber müssen ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung beim BAFU einreichen.
Für Betreiber von Anlagen, die an einer Verminderungsverpflichtung interessiert sind, werden hier die wichtigsten Eckpunkte Schritt für Schritt erklärt.
Verminderungsverpflichtungen sind ein klimapolitisches Instrument, mit dem sich Betreiber von Anlagen die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe zurückerstatten lassen können (Befreiung von der CO2-Abgabe). Eine Verminderungsverpflichtung dauert bis 2040, wird durch das BAFU verfügt und besteht im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen:
- Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung
- Gültige Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verminderung der CO2-Emissionen
- Jährlicher Monitoringbericht
- Dekarbonisierungsplan
Von der CO2-Abgabe befreien lassen können sich Betreiber von Anlagen, deren Treibhausgasemissionen mehrheitlich in der Ausübung einer wirtschaftlichen oder einer in der CO2-Verordnung festgelegten öffentlich-rechtlichen Tätigkeit begründet sind (bspw. der Betrieb von Bädern, Spitälern oder Altersheimen). Im Gegenzug verpflichten sich die Betreiber, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern und ihren Betrieb mittelfristig zu dekarbonisieren.
Der geografische Perimeter umfasst eine oder mehrere ortsfeste Anlagen, die auf demselben in sich geschlossenen Produktionsstandort betrieben werden. Mehrere Anlagebetreiber können eine gemeinsame Verpflichtung eingehen (Gemeinschaft). Eine Gemeinschaft können mehrere Betreiber von Anlagen mit in der Regel maximal 50 Standorten bilden.
Wird eine Gemeinschaft für eine Verminderungsverpflichtung durch mehrere Unternehmen gebildet, werden deren jeweilige Zielvereinbarungen zu einer übergeordneten Zielvereinbarung zusammengefasst (ZZV), die alle Standorte der Verminderungsverpflichtung abbildet.
Treibhausgaseffizienzziel: Anlagebetreiber, deren Treibhausgasemissionen den jährlichen Schwellenwert von 200 Tonnen CO2 überschreiten, können die Verminderungsverpflichtung mit einem Treibhausgaseffizienzziel abschliessen. Das Treibhausgaseffizienzziel basiert auf einer gültigen Zielvereinbarung. Mit einer Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber zu einer Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz gemäss seiner Zielvereinbarung, jedoch durchschnittlich um mindestens 2.25 % pro Jahr gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung.
Massnahmenziel für kleinere Anlagen: Anlagebetreiber, deren Treibhausgasemissionen den jährlichen Schwellenwert von 1500 Tonnen CO2 nicht überschreiten, können eine Verminderungsverpflichtung mit dem Massnahmenziel nach einem vereinfachten Modell abschliessen. Das Massnahmenziel basiert auf einer gültigen Zielvereinbarung. Mit einer Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber zu einer Steigerung der Gesamtwirkung seiner Massnahmen gemäss seiner Zielvereinbarung, mindestens aber zu einer Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2.25 % gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht.
Ein Anlagebetreiber, der von der CO2-Abgabe befreit werden will, reicht dem BAFU vor Ablauf der Frist ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung über das Informations- und Dokumentationssystem CORE ein.
Die Frist für eine Verminderungsverpflichtung ab 2025 oder ab 2026 ist der 1. September 2025.
Das Gesuch kann hier eingereicht werden:
www.core.admin.ch
Das Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung beinhaltet unter anderem:
- Administrative Daten und Angaben zum geografischen Perimeter;
- Angaben zu den AHV-Ausgleichskassen und AHV-Abrechnungsnummern für den Ausschluss von der Rückverteilung;
- Emissionsdaten;
- Modellwahl;
- Zielvereinbarung (hierzu ist eine Fristerstreckung möglich).
Die Zielvereinbarung ist gemäss der Richtlinie des Bundesamts für Energie (BFE) durch eine zertifizierte Energieberaterin oder einen zertifizierten Energieberater zu erstellen. Diese kostenpflichtige Vollzugsunterstützung hat der Bund an folgende Organisationen übertragen:
Die wichtigsten Eckpunkte finden Sie auf der gemeinsamen Website von BAFU und BFE:
Ein Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung muss dem Bund einen Dekarbonisierungsplan einreichen. Dieser ermöglicht es dem Betreiber, seine Dekarbonisierung der fossilen Brennstoffe mindestens bis 2040 vorausschauend zu planen. Der Dekarbonisierungsplan legt einen Absenkpfad für die grösstmögliche Verminderung der direkten Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen fest. Freiwillig kann der Absenkpfad weitere Emissionen berücksichtigen und Zwischenziele oder Endziele für die Zeit nach 2040 abbilden.
Der Dekarbonisierungsplan ist innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Verminderungsverpflichtung einzureichen und muss durch eine zugelassene Beraterin oder einen zugelassenen Berater geprüft werden. Für die kostenpflichtige Prüfung zugelassen sind:
- Beraterinnen und Berater, die das Bundesamt für Energie (BFE) im Rahmen der Klimaschutz-Verordnung registriert hat;
- Beraterinnen und Berater der act Cleantech Agentur Schweiz oder der Energie-Agentur der Wirtschaft.
Der Dekarbonisierungsplan ist alle drei Jahre zu aktualisieren.
Das BAFU prüft das Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung und entscheidet über die Abgabebefreiung und das Treibhausgaseffizienzziel – bei Betreibern mit kleineren Anlagen über das Massnahmenziel – per Verfügung.
Wird die erste Version des Dekarbonisierungsplans nicht bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung eingereicht, wird die Verminderungsverpflichtung beendet.
Detailliertere Informationen zur Verminderungsverpflichtung (Befreiung von der CO2-Abgabe) finden Sie in der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde:
Betreiber von Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW oder einer anderen Tätigkeit gemäss Anhang 6 der CO2-Verordnung sind grundsätzlich zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 23.04.2025