Betreiber mit Verminderungsverpflichtung verpflichten sich gegenüber dem Bund, ihre Treibhausgasemissionen zu vermindern und ihren Betrieb zu dekarbonisieren. Sie müssen jährlich über ihre Emissionen, die umgesetzten Massnahmen sowie über allfällige Abweichungen von ihren Zielen Bericht erstatten und alle drei Jahre den Dekarbonierungsplan aktualisieren.
Detailliertere Informationen zur Befreiung von der CO2-Abgabe mit einer Verminderungsverpflichtung befinden sich in der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde.
Nachfolgend sind die wichtigsten Informationen für Betreiber von Anlagen, die eine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen haben, publiziert:
Ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung erstattet jährlich Bericht über seine Treibhausgasemissionen, die umgesetzten Massnahmen sowie über allfällige Abweichungen vom Treibhausgaseffizienzziel bzw. Massnahmenziel. Diese Angaben sowie die Entwicklung der Produktionsmengen dienen als Kontrollgrössen zur Zielerreichung und für eine allfällige Anpassung der Zielwerte infolge wesentlicher Änderungen beim Betreiber.
Der Anlagebetreiber führt zudem eine Warenbuchhaltung über die Menge der eingekauften und verwendeten Brennstoffe. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle mit den Daten des Vorjahres abzubilden.
Der Monitoringbericht ist jeweils bis am 31. Mai des Folgejahres über das ZVM-Tool des Bundesamtes für Energie (BFE) einzureichen.
Ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung kann die Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beantragen. Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von einem bis zwölf Monaten umfassen. Die Frist für das Einreichen des Rückerstattungsgesuchs ist jeweils 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die mit der Abgabe belasteten Brennstoffe eingekauft wurden.
Wird das Rückerstattungsgesuch nicht fristgemäss eingereicht, verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung. Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG auch dann fristgerecht einzureichen, wenn die Verminderungsverpflichtung noch nicht rechtskräftig verfügt wurde.
Die Rückerstattung erfolgt ausschliesslich für die bezahlten Abgaben auf die eingekauften fossilen Brennstoffe, die innerhalb der Systemgrenzen der Verminderungsverpflichtung eingesetzt werden. Aus diesem Grund sind die Einkäufe, Verkäufe und die entsprechenden Rechnungen den Anlagen innerhalb der Systemgrenzen klar zuzuweisen und in der Warenbuchhaltung vollständig zu erfassen.
Das BAZG stellt eine digitalisierte Anwendung zur Verfügung, welche dem Gesuchsteller ermöglicht, die Rückerstattung der CO2-Abgabe über die Verbrauchssteuerplattform Taxas zu beantragen.
Betreiber mit Verminderungsverpflichtung sind von der Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen. Für den Ausschluss von der Rückverteilung stützen sich die Ausgleichskassen auf die AHV-Abrechnungsnummern. Für Betreiber, die an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, gilt: Nur die Lohnsumme der Arbeitnehmenden, welche an von der CO2-Abgabe befreiten Standorten tätig sind, ist von der Rückverteilung ausgeschlossen (Teilausschluss).
Ein Betreiber mit Verminderungsverpflichtung reicht beim BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung den Dekarbonisierungsplan, der in der Form frei ist, und ein standardisiertes Onlineformular der relevanten Eckpunkte des Plans über das Informations- und Dokumentationssystem CORE ein.
Die Grundlage des Dekarbonisierungsplans bildet die Bilanz der Treibhausgasemissionen aus der Nutzung fossiler Brennstoffe, eine Analyse und Bewertung von Lösungen zur Dekarbonisierung und ein Massnahmenplan. Der Dekarbonisierungsplan muss einen Absenkpfad für die grösstmögliche Verminderung der direkten Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen bis mindestens 2040 festlegen. Der Absenkpfad orientiert sich am Ziel von netto null Emissionen bis 2050.
Der Dekarbonisierungsplan ist durch eine zugelassene Beraterin oder einen zugelassenen Berater zu verifizieren. Für die Verifizierung zugelassen sind:
- Beraterinnen und Berater, die das Bundesamt für Energie (BFE) im Rahmen der Klimaschutz-Verordnung registriert hat
- Beraterinnen und Berater der act Cleantech Agentur Schweiz oder der Energie-Agentur der Wirtschaft
Wird die erste Version des Dekarbonisierungsplans nicht bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung eingereicht, wird die Verminderungsverpflichtung beendet. Der Dekarbonisierungsplan ist alle drei Jahre bis zum 31. Dezember zu aktualisieren.
Wirken sich Änderungen der emissionsrelevanten Anlagen bzw. der rechtlichen Strukturen auf die Verminderungsverpflichtung aus, muss das BAFU umgehend darüber informiert werden.
Die Verminderungsverpflichtung dauert grundsätzlich bis Ende 2040. Unter folgenden Bedingungen ist jedoch eine vorzeitige Beendigung einer Verminderungsverpflichtung pro rata möglich:
- Wenn die Verminderungsverpflichtung per 31. Dezember 2030 vorzeitig beendet wird.
- Wenn ein Standort verkauft wurde und der neue Betreiber die Verminderungsverpflichtung nicht weiterführen will.
- Wenn ein Betreiber von Anlagen in Folge höherer Treibhausgasemissionen neu am EHS teilnimmt.
- Wenn ein Betreiber am Standort im Normalbetrieb keine fossilen Regelbrennstoffe mehr energetisch nutzt.
- Wenn die Voraussetzungen für eine Verminderungsverpflichtung neu nicht mehr erfüllt sind.
Wird bei einer Gemeinschaft ein Standort aus der Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen, wird die Verminderungsverpflichtung für die anderen Standorte weitergeführt.
Die Verminderungsverpflichtung beinhaltet Zielwerte für die Zeitspannen 2025 bis 2030 und 2031 bis 2040. Die Erreichung der Ziele wird beim Treibhausgaseffizienzziel und beim Massnahmenziel anhand der kumulierten fehlenden Massnahmenwirkung, die zur Erreichung des jährlichen Zwischenzielwerts nötig gewesen wäre, am Ende der jeweiligen Zeitspanne berechnet.
Die Verminderungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Anlagebetreiber sein Treibhausgaseffizienzziel bzw. Massnahmenziel in den jeweiligen Zeitspannen 2025–2030 und 2031–2040, für welche die Abgabebefreiung beansprucht wird, eingehalten hat.
Hat ein Anlagebetreiber das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025–2030 nicht erreicht, so kann er sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von maximal 2.5 % seiner effektiven Treibhausgasemissionen der Jahre 2025–2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.
Die Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung wird beim Treibhausgaseffizienzziel und beim Massnahmenziel anhand der kumulierten fehlenden Massnahmenwirkung, die zur Erreichung des jährlichen Zwischenzielwerts nötig gewesen wäre, am Ende der jeweiligen Zeitspannen 2025 bis 2030 und 2031 bis 2040 berechnet, dabei wird die Anrechnung von nationalen und internationalen Bescheinigungen berücksichtigt.
Stellt das BAFU während der Verpflichtungsperiode anhand der Monitoringdaten fest, dass sich ein Anlagebetreiber nicht mehr auf Zielkurs befindet und Korrekturmassnahmen fehlen, kann die voraussichtliche Sanktion sichergestellt werden. Die Sicherstellung wird aufgehoben, sobald der Anlagebetreiber nachweist, dass er sich wieder auf Zielkurs befindet.
Erfüllt ein Betreiber seine Verminderungsverpflichtung nicht, werden für jede zu viel emittierte Tonne CO2eq die Zahlung der Sanktion in Höhe von CHF 125 sowie zusätzlich die Abgabe von einer nationalen oder internationalen Bescheinigung fällig. Die zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq werden beim Treibhausgaseffizienzziel und beim Massnahmenziel anhand der kumulierten fehlenden Massnahmenwirkung, die zur Erreichung des jährlichen Zwischenzielwerts nötig wäre, am Ende der jeweiligen Zeitspanne berechnet. Die Höhe der Sanktion sowie die Menge abzugebender Bescheinigungen werden dem Anlagebetreiber mittels Verfügung kommuniziert.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 16.04.2025