Der Bund beteiligt sich finanziell an Massnahmen, die die Landschaftsqualität erhalten, fördern oder aufwerten. Er tut dies vor allem im Verbund mit den Kantonen. Es gibt auch verwaltungsunabhängige Instrumente wie den Fonds Landschaft Schweiz. Verschiedene Sektoren gewähren zugunsten der Landschaft spezifische Unterstützungsbeiträge.
Die nachhaltige Entwicklung der Landschaft ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Zahlreiche Landschaftsakteure wie Landwirte, Investorinnen, Fachleute für Bau, Tourismus, Natur- und Heimatschutz sowie Behörden wirken zusammen. Auch die Finanzierung von Massnahmen zugunsten der Landschaft ist auf mehrere Träger verteilt. Sowohl der Bund, die Kantone, die Wirtschaft als auch die Zivilgesellschaft beteiligen sich an den Kosten.
Nationaler Finanzausgleich
Bund und Kantone sind gemeinsam dafür zuständig, die Landschaft zu schützen, zu erhalten, zu sichern, zu vernetzen, aufzuwerten und qualitätsorientiert zu gestalten (Verbundaufgabe). Sie schliessen deshalb gemeinsam Programmvereinbarungen im Bereich Landschaft ab. Diese Vereinbarungen haben eine Laufzeit von jeweils vier Jahren.
Die Kantone realisieren im Rahmen der Programmvereinbarungen Massnahmen zugunsten schützenswerter Landschaften (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, Moorlandschaften und kantonal schützenswerte Landschaften), für Biodiversität und Landschaftsqualität in Agglomerationen, in Pärken von nationaler Bedeutung und in den Stätten des Weltnaturerbes.
Zahlreiche Massnahmen zugunsten der Biodiversität (Naturschutz) und des Gewässerschutzes (Revitalisierungen) sind auch für die Landschaftsqualität von grossem Gewinn. Der Bund beteiligt sich über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) je nach Massnahme mit Finanzhilfen oder mit Abgeltungen an der Finanzierung der vereinbarten Programme.
Finanzhilfen an Organisationen
Der Bund kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung Finanzhilfen gewähren für den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie für Bildungs- und Kommunikationsaufgaben (Art. 14 NHG). Die Organisationen können solche Subventionen beantragen, wenn sie Tätigkeiten wahrnehmen, die im öffentlichen Interesse liegen und nicht gewinnorientiert sind.
Beiträge an Forschung, Bildung und Kommunikation
Der Bund kann gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz auch Beiträge ausrichten zugunsten von Forschungsvorhaben, für die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und für die Öffentlichkeitsarbeit, sofern diese im gesamtschweizerischen Interesse liegen (Art. 14a NHG).
Beiträge aus dem Fonds Landschaft Schweiz
Landschaften gewinnen dank spezifischer Aufwertungsprojekte an Qualität. Der Fonds Landschaft Schweiz (FLS) ist ein vom Bund finanziertes, in der Umsetzung jedoch verwaltungsunabhängiges Förderinstrument. Er unterstützt freiwillige Massnahmen die dazu dienen, naturnahe Kulturlandschaften zu erhalten und wiederherzustellen. Die vom Bundesrat gewählte FLS-Kommission gewährt auf Gesuch hin finanzielle Beiträge. Beispiele für geförderte Projekte sind Baumpflanzungen in der offenen Kulturlandschaft, die Sanierung von Trockenmauern oder kleinere Renaturierungen z.B. von Wiesenbächen.
Landschaften verändern sich nicht nur durch eigenständige Landschaftsprojekte. Viel häufiger geschieht dies im Rahmen von Bauvorhaben, beim Errichten neuer Anlagen oder durch die Landnutzung. Auch die Regionalpolitik, der Gewässerschutz, die Landwirtschaft, die Waldpolitik, die Kultur- und die Verkehrspolitik sowie die Raumentwicklung sehen gewisse finanzielle Beiträge zugunsten der Landschaft vor.
Mit der Neuen Regionalpolitik (NRP) unterstützen Bund und Kantone das Berggebiet, den weiteren ländlichen Raum und die Grenzregionen in ihrer regionalwirtschaftlichen Entwicklung. Der Tourismus ist ein Förderschwerpunkt der NRP. Damit sind auch Landschaften als Kapital des Tourismus angesprochen. In Übereinstimmung mit den Umsetzungsprogrammen der Kantone kann die NRP Initiativen, Programme und Projekte fördern, die regionale Potenziale ausschöpfen und Wertschöpfungssysteme aufbauen oder verbessern.
Die Revitalisierung von verbauten und begradigten Gewässern unterstützt der Bund im Rahmen der Programmvereinbarungen mit den Kantonen.
Landwirte können Direktzahlungen beantragen für Leistungen zugunsten der Landschaft (Landschaftsqualitätsbeiträge LQP). Auch bei landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsprojekten sind Massnahmen für die Landschaft möglich (z.B. durch einen Rückbau von Wegen, bei Meliorationen, Aufwertungen für Natur und Landschaft oder Wiederherstellungsarbeiten, etwa von Trockensteinmauern). Schliesslich können bei Projekten zur regionalen Entwicklung (PRE) ökonomische Zielsetzungen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Anliegen kombiniert werden. Solche Projekte können zur Landschaftsqualität beitragen.
Im Wald sind aus landschaftlicher und kulturhistorischer Sicht insbesondere Wytweiden und Selven, aber auch Waldreservate und Altholzinseln besonders wertvoll. Im Rahmen der Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen sind für solche Wälder Bundesbeiträge vorgesehen.
Die Baukultur hat mit Baudenkmälern, Ortsbildern, Plätzen, Gebäuden, Strassen und anderen Anlagen einen prägenden Einfluss auf die Landschaft. Der Bund spricht Finanzhilfen zugunsten der Baukultur, unter anderem für Projekte in den Bereichen Forschung, Bildung und Vermittlung.
Historische Wege sind für das Erleben von Landschaften von besonderem Wert. Der Bund kann Finanzhilfen sprechen für Massnahmen zur Erhaltung von Streckenabschnitten, die im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) aufgeführt sind.
Mit dem Programm «Modellvorhaben Nachhaltige Raumentwicklung» unterstützt der Bund Projekte, die die Lebensqualität und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern sowie die Solidarität innerhalb und zwischen den Regionen stärken. In der Periode 2020-2024 werden unter anderem sieben Projekte im Themenschwerpunkt «Landschaft ist mehr wert» gefördert.
Weitere Finanzierungsquellen
Es gibt in der Schweiz zahlreiche private Stiftungen und Organisationen, die Projekte zugunsten der Landschaft unterstützen.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 04.12.2023