Eingangskontrolle

Bevor das Entsorgungsunternehmen mit seiner Unterschrift die Entgegennahme der Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht bestätigt, prüft es bei jeder Entgegennahme, ob es zur Entgegennahme der Sonderabfälle berechtigt ist und ob der Abfall mit den Angaben auf dem Begleitschein übereinstimmt (Art. 11 Abs. 1 VeVA).

Die Entgegennahme von Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht erfolgt in der Regel am Standort des Entsorgungsunternehmens. Das Entsorgungsunternehmen kann jedoch die Entgegennahme bereits am Standort des Abgeberbetriebs durchführen, sofern es sich um regelmässig an diesem Standort anfallende Produktionsabfälle mit bekannter und gleich bleibender Zusammensetzung handelt (Artikel 11 Absatz 3). Damit erhält der Abgeberbetrieb bereits zu diesem Zeitpunkt den Beleg, dass er seine Abfälle korrekt abgegeben hat. Falls das Entsorgungsunternehmen zur Entgegennahme berechtigt ist und die Abfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen, kann das Entsorgungsunternehmen ohne Einwilligung des Abgeberbetriebs die Abfälle grundsätzlich nicht mehr an diesen zurückgeben.

Die Entgegennahme am Standort des Abgeberbetriebs ist jedoch nur dann möglich, wenn das Entsorgungsunter-nehmen seine Pflichten zur Kontrolle bei der Entgegennahme nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 VeVA auch aus-serhalb seines Betriebsgeländes erfüllen kann. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Entsorgungsunternehmen ist in der Lage und verfügt über qualifiziertes Personal, um die erforderliche Kontrolle am Standort des Abgeberbetriebs vorzunehmen.
  • Der Abgeberbetrieb ist in der Lage, seinen Abfall ausreichend zu charakterisieren.
  • Die Zusammensetzung des Abfalls ist konstant und durch einen Produktionsprozess gegeben.
  • Die Abfälle fallen regelmässig an und werden häufig entsorgt.
  • Es handelt sich nicht um gesammelte Abfälle, die bei Dritten erzeugt worden sind.
  • Bei der Entgegennahme am Standort des Abgeberbetriebs wird eine rechtsgültige Unterschrift des Entsorgungsunternehmens geleistet.

Beispiel: In einem Unternehmen der chemischen Industrie fallen bei einem bestimmten Prozess Reaktionsrückstände an. Die Reaktionsrückstände haben eine bekannte und gleichbleibende Zusammensetzung und werden regelmässig durch ein Entsorgungsunternehmen entsorgt.

Fall 1: Die Angaben auf dem Begleitschein sind korrekt und das Entsorgungsunternehmen ist zur Entgegennahme berechtigt.

Das Entsorgungsunternehmen ergänzt die Angaben im Feld 3 des Begleitscheins:

  • eigene Betriebsnummer
  • Betriebsnummer des Abgeberbetriebs. Falls unter veva-online.admin.ch keine Nummer gefunden wird, beantragt das Entsorgungsunternehmen die Betriebsnummer bei der zuständigen kantonalen Behörde.
  • Code des Entsorgungsverfahren. Es wird eines für den betreffenden Abfall bewilligtes Entsorgungsverfahren ausgewählt.
  • Datum der Anlieferung
  • Datum der Entgegennahme nach erfolgter Eingangskontrolle
  • Menge der Abfälle. Das Gewicht kann sich von demjenigen in Feld 2 unterscheiden, falls es sich um eine Schätzung des Abgeberbetriebs handelt. Sofern auch das Gebinde als Abfall entsorgt wird, ist das Bruttogewicht anzugeben.

Das Entsorgungsunternehmen bestätigt mit seiner Unterschrift die Entgegennahme der Abfälle und wird damit zum Inhaber des Sonderabfalls. Es verpflichtet sich, den entgegengenommenen Abfall umweltverträglich zu entsorgen. Das unterzeichnete Blatt 2 des Begleitscheins mit der Bezeichnung „Vom Entsorgungsunternehmen an den Abgeberbetrieb zurückzusenden und vom Abgeberbetrieb aufzubewahren" muss innert 25 Arbeitstagen nach Anlieferung der Abfälle an den Abgeberbetrieb zurückgesendet werden. Diese Zeitspanne erlaubt einerseits die notwendige Kontrolle des Abfalls durchzuführen. Andererseits wird dadurch die häufig praktizierte Zurücksendung des Begleitscheins mit der Rechnung ermöglicht. Das Entsorgungsunternehmen muss das Blatt 1 des Begleitscheins mit der Bezeichnung „Vom Entsorgungsunternehmen aufzubewahren" während mindestens 5 Jahren aufbewahren.

Werden elektronische Begleitscheine verwendet, muss das Entsorgungsunternehmen den Begleitschein innert 25 Arbeitstagen unter veva-online.admin.ch abschliessen. Der Abschluss des elektronischen Begleitscheins bestätigt die Entgegennahme der Abfälle. Das Zurücksenden des unterzeichneten Blatt 2 des Begleitscheins entfällt. In diesem Fall muss sowohl der Abgeberbetrieb, als auch das Entsorgungsunternehmen die Begleitscheine zwingend elektronisch übermitteln und damit ihre Angaben bestätigen. Andernfalls muss der unterschriebene Begleitschein trotzdem zurückgesendet werden.

Falls nicht alle Entsorgungsvorgänge mit Partnern abgewickelt werden, die elektronische Begleitscheine verwenden, wird empfohlen, in jedem Fall ein unterzeichnetes Exemplar des Begleitscheins zurückzusenden.

Siehe auch:

Fall 2: Die Angaben auf dem Begleitschein sind falsch und das Entsorgungsunternehmen ist zur Entgegennahme berechtigt.

Das Entsorgungsunternehmen korrigiert in Absprache mit dem Abgeberbetrieb die falschen Angaben auf dem Begleitschein. Die Korrektur muss nachvollziehbar sowohl auf dem Blatt 1 („Vom Entsorgungsunternehmen aufzubewahren") als auch auf dem Blatt 2 („Vom Entsorgungsunternehmen an den Abgeberbetrieb zurückzusenden und vom Abgeberbetrieb aufzubewahren") eingetragen werden. Werden elektronische Begleitscheine verwendet, wird die Änderung als neue Version gespeichert.

Handelt es sich um Abfälle mit verschiedenen Abfallcodes sind nachträglich neue Begleitscheine auszustellen, damit eine korrekte Meldung möglich ist.

Fall 3: Das Entsorgungsunternehmen ist nicht zur Entgegennahme berechtigt

Das Entsorgungsunternehmen weist die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück oder organisiert in Absprache mit dem Abgeberbetrieb die Weiterleitung der Abfälle an ein anderes berechtigtes Entsorgungsunternehmen. Bei besonderer Gefährdung der Umwelt informiert es zudem die zuständige kantonale Fachstelle. Dies kann z.B. nötig sein, wenn der Abgeberbetrieb oder der Transporteur die Weiterleitung der Sonderabfälle mit einem Gebinde oder einem Fahrzeug ausführen will, welches die Sicherheitsvorschriften grobfahrlässig verletzt oder wenn der falsch deklarierte Sonderabfall toxische Verbindungen enthält. Erfolgt eine solche Weiterleitung an einen Dritten, so kann der gleiche Begleitschein benutzt werden. Das neue Entsorgungsunternehmen muss vor Transportbeginn auf einem Beiblatt zum Begleitschein eingetragen werden. In Feld 3 ist der Name und die Adresse des Entsorgungsunternehmens zu streichen und die Bemerkung „Weiterleitung - siehe Beiblatt" einzutragen. Auf dem Beiblatt zum Begleitschein sind die Angaben zum Entsorgungsunternehmen gemäss Feld 3 sowie die Bemerkung „Weiterleitung, da keine Berechtigung zur Entgegennahme vorhanden ist" einzutragen.

Werden elektronische Begleitscheine verwendet, erfolgen die Einträge von Hand auf dem ausgedruckten Begleitschein. Dem Abgeberbetrieb ist eine Kopie des Begleitscheins mit den Ergänzungen zuzustellen.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 01.10.2019

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/thema-abfall/abfall--fachinformationen/abfallpolitik-und-massnahmen/vollzugshilfe-ueber-den-verkehr-mit-sonderabfaellen-und-anderen-/pflichten-der-entsorgungsunternehmen-bei-der-entgegennahme-von-a/eingangskontrolle.html