An der Klimakonferenz in Paris Ende 2015 wurde für die Zeit nach 2020 ein Übereinkommen verabschiedet, das erstmals alle Staaten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen verpflichtet. Damit wird die bisherige Unterscheidung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern weitestgehend aufgehoben.
Das Übereinkommen von Paris ist ein rechtlich verbindlicher Vertrag im Rahmen der Klimakonvention der Vereinten Nationen. Das Übereinkommen trat am 5. Oktober 2016 in Kraft, nachdem das Quorum von 55 Staaten, die mindestens 55 Prozent der globalen Emissionen verursachen, erreicht worden war.
Die Schweiz hat das Übereinkommen von Paris am 6. Oktober 2017 ratifiziert. Sie ist damit ein Reduktionsziel von minus 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 eingegangen, unter teilweiser Anrechnung von ausländischen Emissionsminderungen. Die Schweiz hat zudem angekündigt, die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null zu senken. Sie setzt die internationalen Verpflichtungen in erster Linie im Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) und im CO₂-Gesetz um.
Das Übereinkommen von Paris enthält Elemente zur schrittweisen Reduktion der globalen Treibhausgasemissionen und basiert erstmals auf gemeinsamen Grundsätzen für alle Staaten.
Ziele des Übereinkommens von Paris
Das Übereinkommen von Paris hat zum Ziel, die durchschnittliche globale Erwärmung im Vergleich zur vorindustriellen Zeit auf deutlich unter 2 Grad Celsius zu begrenzen, wobei ein maximaler Temperaturanstieg von 1,5 Grad Celsius angestrebt wird. Ebenfalls Ziel ist eine Ausrichtung der Finanzflüsse auf eine treibhausgasarme Entwicklung sowie eine Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an ein verändertes Klima.
Gemeinsame Grundsätze des Übereinkommens von Paris
- Alle Staaten müssen alle fünf Jahre ein national festgelegtes Reduktionsziel, den sogenannten national festgelegten Beitrag (Nationally Determined Contribution, NDC) einreichen. Die Zielerreichung ist lediglich politisch verbindlich. Die Umsetzung nationaler Massnahmen sowie die Berichterstattung über die Zielerreichung und deren internationale Überprüfung sind aber rechtlich bindend.
- Die Reduktionsziele aller Staaten müssen klar, verständlich und quantifizierbar sein. Das nachfolgende Reduktionsziel eines Staates muss jeweils über das vorangehende hinausgehen und die höchstmögliche Ambition widerspiegeln.
- Ausländische Emissionsreduktionen sind zur Zielerreichung nach dem Übereinkommen zugelassen, soweit sie umweltinteger sind, zur nachhaltigen Entwicklung beitragen und keine Doppelanrechnungen vorkommen. Dabei lässt das Übereinkommen von Paris nach Artikel 6 zwei Arten von ausländischen Emissionsminderungen (Internationally Transferred Mitigation Outcomes, ITMOs) zu: solche aus einem Mechanismus gemäss dem Übereinkommen von Paris (Art. 6 Abs. 4) und solche aus bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen (Art. 6 Abs. 2).
- Das Übereinkommen beendet die bisher bestehende strikte Trennung zwischen Industrie- und Entwicklungsländern weitestgehend. Den ärmsten Ländern wird in der Umsetzung eigenes Ermessen zugestanden. Zudem sind die Industriestaaten angehalten, ihre Vorreiterrolle auch weiterhin wahrzunehmen, indem sie sich absolute gesamtwirtschaftliche Reduktionsziele setzen. Die Entwicklungsländer sind im Gegenzug angehalten, nach und nach ebenfalls gesamtwirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Die Differenzierung zwischen den Staaten ist dynamisch ausgestaltet, indem die Reduktionsziele national festgelegt werden und jeweils die höchstmögliche Ambition eines Staates reflektieren sollen. Somit wird das Reduktionsziel jedes Staates jeweils an seiner sich ändernden Klimaverantwortung und Kapazität gemessen.
- Zur Anpassung an den Klimawandel sollen alle Staaten Strategien und Massnahmen erarbeiten, einreichen und regelmässig aufdatieren. Der Zeitpunkt und die Form der internationalen Bekanntgabe können national festgelegt werden. Die Länder müssen zudem regelmässig über ihre Anpassungsmassnahmen Bericht erstatten. Das Übereinkommen stärkt die bestehenden Mechanismen zur Vermeidung und Minderung von Verlusten und Schäden (Loss and Damage) durch Klimaänderungen, wobei Haftung und Kompensation explizit ausgenommen wurden.
- In Bezug auf die Finanzierung schreibt das Übereinkommen von Paris keine neuen Verpflichtungen fest. Die Industrieländer sind weiterhin rechtlich verpflichtet, Entwicklungsländer bei deren Emissionsreduktions- und Anpassungsmassnahmen zu unterstützen. Erstmals sind auch Nicht-Industrieländer dazu eingeladen. Die Mobilisierung von Investitionen aus öffentlichen sowie aus privaten Quellen ist neu Aufgabe aller. Die Industrieländer sollen aber weiterhin eine Vorreiterrolle einnehmen. Das gemeinsame Ziel der Industrieländer, ab 2020 jährlich 100 Milliarden US-Dollar an öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu mobilisieren, gilt bis 2025. Für die folgende Periode wurde ein neues Ziel verabschiedet, nämlich die Bereitstellung von jährlich 300 Milliarden Dollar bis 2035. Zum ersten Mal werden dabei auch Länder in die Pflicht genommen, die nicht zu den traditionellen Industrieländern gehören, etwa China, Singapur oder die Golfstaaten. Ausserdem haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass bis 2050 jährlich 1300 Milliarden Dollar zugunsten der Entwicklungsländer investiert werden sollen. Die Länder müssen alle zwei Jahre über die mobilisierten Mittel Bericht erstatten und wenn möglich auch indikative quantitative und qualitative Informationen über die für die nächsten Jahre vorgesehenen Mittel bereitstellen. Die Entwicklungsländer sind angehalten, alle zwei Jahre nicht nur über die benötigten und erhaltenen Mittel Bericht zu erstatten, sondern auch über ihrerseits mobilisierte klimafreundliche Investitionen und internationale Klimafinanzierung.
Die Schweiz ist gut aufgestellt, um das Übereinkommen von Paris umzusetzen.
Die Reduktionsverpflichtungen gemäss dem Übereinkommen von Paris werden in der nationalen Klimagesetzgebung umgesetzt. Die Schweiz hat sich Verminderungsziele gesetzt, die mit den Zielen des Übereinkommens und den Empfehlungen der Wissenschaft im Einklang stehen. Ihren ersten national festgelegten Beitrag reichte die Schweiz im Jahr 2017 ein. Seither wurde das Reduktionsziel weiter verschärft.
Die Ziele der Schweiz zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen
Die Schweiz hat ihre Verminderungsziele auf internationaler Ebene bekanntgegeben. Ihre national festgelegten Beiträge sind im NDC-Register des Sekretariats der Klimakonvention erfasst.
Nationally Determined Contributions Registry | UNFCCC. Mitteilung Schweiz:
Switzerland's First Nationally Determined Contibution (NDC) 2021–2030 (PDF, 473 kB, 13.11.2024)Switzerland’s information necessary for clarity, transparency and understanding in accordance with decision 1/CP.21 of its updated and enhanced nationally determined contribution (NDC) under the Paris Agreement (2021–2030) (Update of 13 November 2024)
Zur Anpassung an den Klimawandel hat der Bundesrat gestützt auf die bestehende CO2-Gesetzgebung in zwei Teilen eine Adaptationsstrategie für die Schweiz gutgeheissen. Im Jahr 2020 hat die Schweiz ihre Anpassungsmitteilung gemäss dem Übereinkommen von Paris vorgelegt.
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Letzte Änderung 11.07.2025