Angabe der Emissionen bei Flugangeboten

Seit dem 1. Januar 2025 ist das teilrevidierte CO2-Gesetz in Kraft. Es schreibt vor, dass Anbieter von Flugangeboten (z. B. Fluggesellschaften, Reisebüros und Online-Reiseveranstalter) ab 2026 die durch einen jeweiligen Flug voraussichtlich verursachten Emissionen in ihren Flugangebote angeben müssen (Art. 7a CO2-Gesetz).

Dadurch soll den Fluggästen transparent aufgezeigt werden, welche Klimawirkung ein Flug voraussichtlich verursacht.

Art. 14a der CO2-Verordnung präzisiert die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes: u.a. den Geltungsbereich und die Grundzüge der Berechnung der Emissionen.

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Letzte Änderung 02.04.2025

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