Sibirischer Seidenspinner – Dendrolimus sibiricus

Der sibirische Seidenspinner ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus. Seit dem 1. Januar 2020 ist er in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) als prioritärer Quarantäneorganismus aufgelistet. Er ist folglich meldepflichtig und muss bekämpft werden. Der sibirische Seidenspinner ist ein Nachtfalter, der ursprünglich aus den asiatischen Teilen Russlands, Kasachstan, Mongolei, Nordkorea und Nordostchina stammt und verschiedene Nadelbäume befällt. In der Schweiz sowie in Europa wurde er noch nie nachgewiesen.

Der sibirische Seidenspinner stellt eine potenzielle Gefahr für den Schweizer Wald dar, da er ein breites Wirtsspektrum hat. Bei Massenvermehrung kann es zum Kahlfrass ganzer Bäume und Wälder kommen, was zu ihrem Absterben führen kann. Insbesondere Lärchen-Arven-Wälder in den Zentralalpen könnten ein gefährdetes Habitat sein, da dort ein ähnliches Klima wie in den Ursprungsgebieten herrscht und die bevorzugten Wirtsbäume vorkommen.

Merkmale des sibirischen Seidenspinners

  • Farbe variiert von gelbbraun bis hellgrau, dunkelgrau und fast schwarz
  • Vorderflügel mit zwei charakteristischen dunklen Streifen und einem weissen Fleck in der Mitte
  • Körper 3-4 cm lang, Flügelspannweite 60-80mm
  • Lebenszyklus in Russland dreijährig, Flugaktivität Juli-August
  • Natürliche Ausbreitung: 50 (bis 100) km pro Jahr

Betroffene Baumarten

  • Lärche
  • Arven
  • Douglasie
  • Weitere Nadelbäume

Verwechslungsmöglichkeiten

Die Art ist sehr nahe mit dem europäischen Kiefernspinner (Dendrolimus pini) verwandt.

Importwege und Befallssituation des sibirischen Seidenspinners in der Schweiz

In der Schweiz sowie in Europa wurde der Falter noch nie nachgewiesen. Eier, Raupen und Puppen könnten mit lebenden Bäumen oder berindetem Holz verschleppt werden. Um dies zu vermeiden, unterliegen bestimmte sogenannte "Risikowaren" aus Ländern, in denen der Schädling vorkommt, besonderen Bestimmungen bei der Einfuhr in die europäische Union und die Schweiz. So bestehen zum Beispiel Einfuhrverbote für gewisse Baumarten oder Holzprodukte, oder spezifische Einfuhrbedingungen wie zum Beispiel das Entrinden des Holzes.

Wie bei den anderen prioritären Quarantäneorganismen hat sich die Schweiz wie auch alle EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, ihr Gebiet aktiv zu überwachen (z.B. mit Hilfe von Insektenfallen an Risikostandorten), um einen Befall so früh wie möglich zu entdecken.

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Letzte Änderung 04.08.2023

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