Nutzen vor Verbrennen: Wer nach diesem Grundsatz handelt, sorgt für eine optimale Nutzung des Rohstoffes Holz. Holzabfälle können als Rohstoff beispielsweise für Spanplatten dienen und so frisches Holz ersetzen. Noch brauchbare Möbel aus Holz können weitergegeben oder an Brockenhäuser abgegeben werden.
Holz ist ein vielfältiger Werkstoff. Folglich sind auch Holzabfälle sehr unterschiedlich. Sie reichen von naturbelassenem Holz aus dem Wald über Abschnitte und Schleifstaub aus Schreinereien (Restholz) und beschichtetes Holz von Bauten, Möbeln und Verpackungen (Altholz) bis zu problematischen Holzabfällen, die mit Holzschutzmitteln imprägniert sind. Die Behandlung richtet sich nach der Kategorie des Holzabfalls.
Ökologische Beurteilung
Das Verbrennen von Holzabfällen in Feuerungen mit ungenügender Abluftreinigung kann die Umwelt erheblich belasten. Werden behandelte oder beschichtete Holzabfälle verbrannt, können Schadstoffe wie Dioxine entstehen oder Schwermetalle freigesetzt werden, die nicht in die Luft gelangen dürfen.
Sofern Holzabfälle nicht mit Schadstoffen belastet sind, können sie zu Holzwerkstoffen wie Spanplatten verarbeitet werden. Dadurch kann Frischholz ersetzt werden. Eine spätere energetische Nutzung ist immer noch möglich (Kaskadennutzung).
Bei noch gebrauchsfähigen Möbeln aus Holz soll eine möglichste lange Lebensdauer angestrebt werden.
Separate Sammlung
Bauunternehmen müssen Holzabfälle beim Rückbau von Gebäuden getrennt sammeln oder nachträglich sortieren (vgl. Abfallverordnung, VVEA). Damit wird gewährleistet, dass Holzabfälle auf geeignete Weg entsorgt werden. Gemäss Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) dürfen nur bewilligte Entsorgungsunternehmen Holzabfälle verarbeiten.
Entsorgungsunternehmen mit Bewilligung nach VeVA:
Nicht mehr benötigte Möbel von hinreichender Qualität nehmen Secondhand-Geschäfte, Brockenstuben oder Flohmarkthändler entgegen. Beim Kauf neuer Möbel können oftmals gleichartige alte Möbel zurückgegeben werden. Nicht mehr brauchbare Möbel aus Holz oder andere Holzabfälle aus Haushalten können über die kommunale Sperrgutsammlung entsorgt werden.
Entsorgung/Recycling
Ob Holzabfälle zu neuen Produkten verarbeitet werden dürfen, hängt vom Schadstoffgehalt des Ausgangsmaterials ab. Spanplattenhersteller dürfen nur naturbelassenes oder schwach mit Schadstoffen belastetes Holz verwerten. Entsorgungsunternehmen, die Holzabfälle zum Recycling aufbereiten, sind verpflichtet, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Schreinereien dürfen Holzabfälle, die im Betrieb anfallen, in eigenen Restholzfeuerungen verbrennen, sofern sie nicht druckimprägniert oder halogen-organisch beschichtet sind. In Cheminéeöfen oder im Freien darf lediglich naturbelassenes Holz verwendet werden. Es ist verboten, behandeltes oder beschichtetes Holz zu verfeuern.
Behandeltes Holz, beispielsweise aus Bauten, von Altmöbeln, Kisten oder Paletten, darf in Altholzfeuerungen oder Zementwerken entsorgt werden, die mit einem Staubfilter ausgerüstet sind. Problematische Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln behandelt oder halogen-organisch beschichtet sind, gehören in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) oder anderen geeigneten Anlagen. Alle Feuerungen unterliegen den Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV).
Abfälle aus behandeltem oder beschichtetem Holz gehören gemäss VeVA zur Kategorie der «anderen kontrollpflichtigen Abfälle». Ausgenommen sind problematische Holzabfälle wie Bahnschwellen oder Fenster mit bleihaltigem Anstrich, die als "Sonderabfälle" zu klassieren sind. Die Kontrolle der Entsorgungsunternehmen im Inland und des grenzüberschreitenden Verkehrs stellt sicher, dass die Holzabfälle umweltverträglich entsorgt werden. Entsorgungsunternehmen in der Schweiz benötigen eine Betriebsbewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Exporte und Importe müssen vom BAFU bewilligt werden. Im Rahmen des Exportgesuchs muss der Exporteur insbesondere die erforderliche Qualität der Holzabfälle nachweisen. Der Export in Staaten, die nicht Mitglied der OECD oder der EU sind, ist verboten.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Der Annahmepreis oder die Vergütung hängt vom Belastungsgrad und der Menge des beim Entsorgungsunternehmen angelieferten Holzes ab. Die Sperrgutsammlungen der Gemeinden sind in der Regel kostenpflichtig.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 05.07.2019