Verpackungen

Die Schweiz verfolgt seit über 20 Jahren eine Strategie zur Optimierung von Verpackungen. Dabei sollen Verpackungen über den ganzen Lebensweg, von der Herstellung über den Gebrauch bis zur Entsorgung, eine möglichst geringe Umweltbelastung verursachen.

Zum Beurteilen von konkreten Verpackungslösungen hat die Schweiz erstmals 1984 Ökobilanzen von Packstoffen erarbeitet und publiziert. In mehreren Schritten wurde seither dieses Instrument für Handel und Hersteller aktualisiert. Dank dieser früh begonnenen Sensibilisierung setzen heute in der Schweiz die Grossverteiler für die gebräuchlichen Konsumgüter in der Regel optimierte Verpackungen ein: sie sind leicht und sind für das Recycling oder zumindest für eine problemlose Entsorgung mit den Siedlungsabfällen konzipiert.

1. Verhältnis zu Regelungen der EU

Da die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist, sind die Regelungen der EU über Verpackungen für unser Land nicht bindend. Dennoch sind die Behörden im Interesse eines unbehinderten Warenaustausches mit dem Ausland bestrebt, die nationalen Vorschriften mit den Regeln der EU zu harmonisieren.

Die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG der EU regelt die Grundsätze im Umgang mit Abfällen. Sie definiert beispielsweise die Abfallhierarchie, verankert die «Erweiterte Herstellerverantwortung» und macht Vorgaben zur Vermeidung, Wiederverwendung und zum Recycling. Darauf aufbauend ist im Bereich der Verpackungen die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 zentral. Sie fordert unter anderem verbindliche Reduktionsziele für Verpackungsmaterialien, macht Vorgaben zur Rezyklierbarkeit, zum Rezyklatanteil und zur Kennzeichnung von Verpackungen. Ausserdem werden Ziele für den Einsatz von Mehrwegverpackungen festgelegt und gewisse Einwegverpackungen beschränkt oder verboten (in Ergänzung zur Richtlinie (EU) 2019/904).

Die Verpackungsverordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten bindend und gilt im gesamten EU-Raum. Unternehmen, die in die EU exportieren, müssen deren Bestimmungen einhalten. Hersteller von Verpackungen und Produkten wie auch Händlerinnen werden über das Instrument der «Erweiterten Herstellerverantwortung» stark in die Umsetzung der Verordnung einbezogen und müssen daher umfassende Vorgaben erfüllen.

2. Geltende Bestimmungen

Für Verpackungen relevante allgemeine Bestimmungen enthalten das Umweltschutzgesetz insbesondere Artikel 30-30e, 32 und 32abis im Kapitel Abfälle und Artikel 35i im Kapitel Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung sowie die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. Umweltschädliche Inhaltsstoffe für kurzlebige Güter wie Verpackungen sind entweder verboten (z.B. Cadmium, Quecksilber) oder werden durch freiwillige Vereinbarungen vermieden (z.B. chlorhaltige Kunststoffe wie PVC).

Im Gegensatz zur EU ist in der Schweiz derzeit noch keine generelle, umfassende Verpackungsverordnung in Kraft. Verpackungsmaterialien oder Verpackungen müssen mit Ausnahme der Getränkeverpackungen (siehe nachfolgend) weder deklariert, noch muss eine Abgabe bezahlt werden. Ausserdem existieren keine allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Verpackungen betreffend korrekter Entsorgung oder Verwertung. Der «Grüne Punkt» oder vergleichbare Kennzeichnungen (Symbole) dürfen beim Import in die Schweiz auf der Verpackung belassen werden. Sie verlieren jedoch hierzulande ihre Bedeutung. Der Dachverband «Swiss Recycle» stellt eine Palette von Wertstoff- und Entsorgungs-Piktogrammen zur Verfügung, welche freiwillig und kostenlos verwendet werden können.

Besondere, ökologisch motivierte Vorschriften gelten derzeit ausschliesslich für die Getränkeverpackungen (mit Ausnahme jener für Milch und Milchprodukte). Sie bezwecken die Verminderung der Abfallmenge, die Förderung der Verwertung geeigneter Getränkeverpackungen und die Vermeidung unerwünschter Verpackungsmaterialien. Die Getränkeverpackungsverordnung regelt im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Verpackungen dürfen bestehende Recyclingsysteme für Glas, PET-Getränkeflaschen, Alu-Dosen oder Weissblech nicht stören.
  • Mehrwegverpackungen unterliegen einer Pfandpflicht und einer obligatorischen Kennzeichnung.
  • Einwegverpackungen aus PET und aus Metallen (Aluminium, Eisen) bedingen entweder finanzielle Beiträge an die bestehenden Verwertungsorganisationen oder eine Rücknahmepflicht.
  • Einwegverpackungen aus PVC bedingen eine Pfandpflicht.
  • Für Verpackungen aus Glas, PET und Alu gilt eine minimale Verwertungsquote von 75 %.
  • Getränke- und Verpackungsmengen sind meldepflichtig.
  • Auf Glasflaschen wird eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) erhoben.

Eine separate Verordnung legt die Höhe der VEG auf Glasflaschen fest.
Weitere für Verpackungen geltende Regelungen betreffen die Bereiche von Gesundheitsschutz, Sicherheit, Transportwesen, Zoll, Kennzeichnung etc. Verpackungen können auch besonderen Bestimmungen unterliegen in Funktion des Inhalts wie z.B. Lebensmittel, Heilmittel, giftige und radioaktive Stoffe, Druckgase, Explosivstoffe, Dünger, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Hilfsstoffe, Desinfektionsmittel. Diese Regelungen sind in einer grösseren Anzahl von Erlassen verstreut und müssen im Einzelfall abgeklärt werden.

Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass kantonale oder lokale Behörden auf ihrem Gebiet zusätzliche Vorschriften erlassen. Diese müssen gegebenenfalls vor Ort in Erfahrung gebracht werden.

3. Entsorgungswege und Zuständigkeiten

Die schweizerischen Ausführungsbestimmungen über Verpackungsabfälle sind nicht zuletzt deshalb vergleichsweise knapp, weil die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung dieser Abfälle auf freiwilliger Basis recht gut funktioniert. Zu erwähnen sind die überall eingerichteten kostenlosen Separatsammlungen für Papier und Karton, Glas, PET-Getränkeflaschen, Stahlblechbüchsen, Aluminiumdosen. Diese werden teils von den Gemeinden, teils von privaten Organisationen betrieben. Die übrigen Verpackungsabfälle werden mit den Siedlungsabfällen in Kehrichtverbrennungsanlagen unter Energierückgewinnung entsorgt (z.B. Verpackungen aus Verbundmaterialien). Zuständig sind die Kantone (vgl. USG Art. 31b).

4. Finanzierung

Die Kosten der Abfallentsorgung sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen (vgl. USG Art. 2). Das Recycling der verwertbaren Abfälle wird in der Regel durch eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) oder einen vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB) finanziert und die Entsorgung der übrigen Siedlungsabfälle durch eine Gebühr auf den Kehrichtsack. Im Verpackungsbereich ist zur Zeit lediglich die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasflaschen gesetzlich vorgeschrieben. Freiwillige, privatwirtschaftliche Systeme nehmen sich der Verwertung von PET-Getränkeflaschen, Aluminiumdosen und Weissblechbüchsen an. Die Hersteller, Importeure und Händler der betreffenden Produkte beteiligen sich daran, indem sie die verlangten vorgezogenen Recyclingbeiträge meist problemlos der zuständigen Organisation bezahlen.

5. Ökobilanz von Getränkeverpackungen

Das BAFU hatte 2014 eine Studie über die Ökobilanz von Getränkeverpackungen publiziert. Seiter hat sich die Methodik zur Erstellung einer Ökobilanz verändert. Daher hat der Schweizerische Verein für umweltgerechte Verpackungen (SVUG) zusammen mit dem Verein Getränkekarton-Recycling Schweiz und mit Unterstützung des BAFU die ökologischen Auswirkungen von Getränkeverpackungen mit den Daten aus dem Jahr 2022 und unter Anwendung der neusten Methodik untersuchen lassen. Die Studienergebnisse zeigen, dass leichte, mehrfach verwendbare Verpackungen eine bessere Ökobilanz aufweisen als schwere Verpackungen mit geringer Füllmenge. Es kommen aber je nach Getränketyp verschiedene Verpackungssysteme zum Einsatz, es gibt nicht eine optimale Verpackung für alle Getränketypen. Es gibt aber bei allen Sektoren der Getränkebranche Potenzial für Verbesserungen. Das grösste Potenzial zur Reduktion der Umweltbelastung liegt aber bei der Getränkeherstellung selbst.

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Letzte Änderung 31.07.2025

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