Fast in jedem dritten Haushalt der Schweiz lebt eine Katze. Entsprechend gross ist auch die Menge an Katzenstreu, die entsorgt werden muss. Dabei gibt es verschiedene Arten von Katzenstreu: Streu aus organischem Material (z.B. Pflanzenfasern) und mineralische Streu (inkl. Silikatstreu). Jede Art von Katzenstreu sollte nach der Verwendung der Kehrichtverbrennung zugeführt werden, da Krankheitserreger oder auch Medikamentenrückstände enthalten sein können. Katzenstreu aus organischem Material ist den anderen Arten vorzuziehen, da bei deren Verbrennung Energie und wenige Rückstände entstehen.
Ökologische Beurteilung
Die Auswirkungen auf die Umwelt unterscheiden sich je nach Art der Katzenstreu. Organische Streu kann in der Kehrichtverbrennungsanlage fast vollständig verbrannt werden, während bei mineralischer Streu ein unverbrennbarer Rest als Schlacke übrigbleibt. Diese Schlacke muss anschliessend auf einer Deponie abgelagert werden. Dadurch hat organische Streu gleich zwei Vorteile: Zum einen entsteht durch die Verbrennung nutzbare Energie und kaum Rückstände die deponiert werden müssen. Aus Sicht der Abfallentsorgung ist organische Katzenstreu daher von Vorteil.
Entsorgung
Kot und Urin von Katzen – aber auch Materialien, die damit in Kontakt gekommen sind, wie z.B. Katzenstreu – können Krankheitserreger und Medikamentenrückstände enthalten. Gemäss dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01, USG, Art. 1, Abs. 2) sind «Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen». Im Falle von Katzenstreu heisst das, dass verhindert werden muss, dass allfällige darin enthaltene problematische Stoffe in die Umwelt gelangen. Dies wird am besten durch die Verbrennung mit dem Hausmüll erreicht.
Die Entsorgung von Katzenstreu im Grünabfall (Kompostierung oder Vergärung) ist daher nicht zweckmässig. In der Liste zur Kompostierung oder Vergärung geeigneten Abfälle der Vollzugshilfe Biogene Abfälle sind Fäkalien von fleischfressenden Tieren, wie z.B. Katzen als nicht geeignet aufgeführt. Die Entsorgung über das Abwasser ist ausdrücklich verboten: Gemäss Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV, Art. 10) ist die Entsorgung von Feststoffen über das Abwasser verboten. Damit bleibt nur die Entsorgung über die Kehrichtverbrennungsanlage.
Letzte Änderung 10.10.2024