10. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 20.10.2017

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.


1. Teilrevisionen CO2-Verordnung

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat im Jahr 2015 den Vollzug des Instruments CO2-Kompensation geprüft und unter anderem empfohlen, der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Validierungs- und Verifizierungsstellen mehr Gewicht beizumessen. Weiter empfiehlt sie die Schaffung zusätzlicher Möglichkeiten, um Einsichtnahme in Unterlagen von Projekten und Programmen zu erhalten. Der Bundesrat hat in einer Teilrevision der CO2-Verordnung vorgeschlagen, diese zwei Punkte aufzugreifen. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wurden bei der finalen Ausgestaltung berücksichtigt. Vorbehältlich der Verabschiedung der teilrevidierten Verordnung durch den Bundesrat, sollen die Änderungen in den Artikeln 5, 6, 12 und 14 per 1.1.2018 in Kraft treten.

Zudem hat die EFK die fehlende Verbindlichkeit von Vorgaben und Methoden für Gesuche von Kompensationsprojekten bemängelt. Deshalb hat sie empfohlen, verbindliche Vorgaben zu machen, um damit die Entwicklungskosten für Kompensationsprojekte zu reduzieren und um die Gleichbehandlung der Gesuchsteller durch die Prüfstellen und das BAFU sicherzustellen. Mit einer weiteren Teilrevision der CO2-Verordnung sollen für die zwei Projektkategorien „Wärmeverbünde“ und „Deponiegas“ Anforderungen an die Berechnungen für Emissionsverminderungen und an die Monitoringkonzepte auf Verordnungsstufe definiert werden. Die Verordnung ist vom 17.10.2017 bis 05.02.2018 in der Vernehmlassung und soll am 1.11.2018 in Kraft treten.


2. Pilotprojekte "moderierte Rückfragen"

Die Geschäftsstelle Kompensation stellt bisher Rückfragen zu Projektbeschreibungen oder Monitoringberichten schriftlich in Form von Clarification Requests (CR) und Corrective Action Requests (CAR).
Im Rahmen der Verbesserung der Kommunikation wird im Sinne eines Tests bei zehn Projekten oder Programmen angeboten, diese Fragen auch telefonisch zu erläutern. Die Geschäftsstelle Kompensation wird die zehn Projekte oder Programme per Los auswählen. Sollte sich herausstellen, dass dies eine deutliche Verbesserung des Austauschs mit den Gesuchstellern und einen vertretbaren Aufwand mit sich bringt, soll dies in den regulären Beurteilungsprozess aufgenommen werden.


3. Studien zur Vereinfachung des Instruments Kompensation – Publikationen und Input interessierter Kreise

Im Rahmen der Weiterentwicklung und der Vereinfachung des Instruments Kompensation hat die Geschäftsstelle zwei Studien zu vereinfachtem Zusätzlichkeitsnachweis (Positivliste) und standardisierten Referenzentwicklungen als mögliche Ansatzpunkte zur Vereinfachung des Wirkungsnachweises von Kompensationsprojekten in Auftrag gegeben. Alle Adressaten des Newsletters sind dazu eingeladen, der Geschäftsstelle ihre Einschätzungen der Studienergebnisse sowie Ideen und Empfehlungen für weitere Entwicklungen per E-Mail bis am 3. November 2017 mitzuteilen (mit dem Betreff „Rückmeldung Vereinfachung KOP“). An der Informationsveranstaltung vom 4. Dezember 2017 werden die Studien präsentiert und es wird zu einzelnen eingegangenen Rückmeldungen Stellung bezogen.

Positivliste:

Vereinfachter Zusätzlichkeitsnachweis Excel-Tool:

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Zusätzlichkeit von bestimmten Wärmeverbünden stellt die Geschäftsstelle ein Excel-Tool zur Verfügung:

In diesem ist mit Hilfe einfacher Kriterien (1.-4. Zulassungskriterium), sowie der Endkundentarife des Wärmeverbundes und Gestehungskosten einer Referenzanlage (5. Zulassungskriterium) eine vereinfachte Prüfung der wirtschaftlichen Zusätzlichkeit möglich. Das Verwenden dieses Tools vereinfacht diesen Nachweis (bisher meist Businesspläne mit Berechnung des internen Zinsfusses, etc.). Die im Tool aufgeführten Zulassungskriterien 1-4 sind in der Projektbeschreibung zu diskutieren und das ausgefüllte Tool als Anhang einzureichen. Sollte das Tool nicht anwendbar sein, oder als Ergebnis „Detailprüfung“ liefern, so ist wie bisher die wirtschaftliche Zusätzlichkeit nach Kapitel 5 der Vollzugsmitteilung nachzuweisen.

Standardisierte Referenzentwicklung:

Standardisierung des Wirkungsnachweises bei Kompensationsprojekten und -programmen (PDF, 840 kB, 12.07.2017)Teil B: Standardmethodik des Wirkungsnachweises für die effiziente Regelung von Heizung und Warmwasserbereitstellung in bestehenden Wohnbauten. Studie im Auftrag des BAFU


4. Auflagen für zukünftige Monitoringberichte - Erläuterung

In der Verfügung oder der Projekt-/Programmbeschreibung explizit aufgeführte Forward Action Requests (FARs) sind verbindlich vom Gesuchsteller umzusetzen und von den Validierungs- und Verifizierungsstellen (VVS) zu prüfen. Dagegen sind FARs, die weder explizit in der Verfügung noch in der Projekt-/Programmbeschreibung aufgeführt sind, nicht verbindlich umzusetzen.

Es ist möglich, dass eine Validierungs- oder Verifizierungsstelle einen FAR formuliert, welcher sich im Rahmen der Prüfung durch die Geschäftsstelle Kompensation erledigt hat. Dieser FAR wird nicht explizit zurückgenommen, sondern lediglich nicht mehr in der Verfügung oder im Kapitel „Empfehlung BAFU“ der Projekt-/Programmbeschreibung aufgeführt.


5. Fristen für die Einreichung von Monitoringberichten - Erläuterung

Es gibt gemäss CO2-Verordnung, Artikel 9, Absatz 5 zwei Einreichfristen für Monitoringberichte:

  1. die Frist für die Einreichung des ersten Monitoringberichtes: 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Beginn des Monitorings folgt - siehe auch Punkt 3 4. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 16.06.2015;
  2. die Frist für die Einreichung aller folgenden Monitoringberichte: mindestens alle 3 Jahre.

Im Folgenden soll erläutert werden, welche Konsequenzen eine nicht fristgerechte Einreichung eines Monitoringberichts hat und wann genau die Fristen zu laufen beginnen. Dazu werden die zwei Fälle fristgerechte und nicht fristgerechte Einreichung unterschieden:

  • Fristgerechte Einreichung
    Wird ein Monitoringbericht fristgerecht eingereicht, so beginnt die Einreichfrist für die Einreichung des nachfolgenden Monitoringberichts am Ende der im eingereichten Monitoringbericht angegebenen Monitoringperiode. In der folgenden Grafik ist dies schematisch für ein Beispiel dargestellt, welches eine Einreichfrist von 3 Jahren zeigt:
Einreichfristen für Monitoringberichte
Zeitpunkte: A = Beginn Einreichfrist für den x-ten Monitoringbericht MBx, B = Ende der Einreichfrist für MBx, C = Einreichdatum des MBx (innerhalb der Einreichefrist), D = Ende der im MBx angegebenen Monitoringperiode und somit Beginn der Einreichfrist für den folgenden Monitoringbericht MBx+1, E = Ende der Einreichfrist für MBx+1
Der MBx wird fristgerecht eingereicht (C < B). Die im MBx beantragten Emissionsverminderungen können für die darin angegebene Monitoringperiode (A bis D) ausgestellt werden. Die Einreichfrist für den folgenden Monitoringbericht MBx+1 läuft von D bis E. Im MBx+1 können Emissionsverminderungen innerhalb der Zeit von D bis E beantragt werden.
  • Nicht fristgerechte Einreichung
    Wird ein Monitoringbericht nicht fristgerecht eingereicht, verliert der Gesuchsteller den Anspruch auf Emissionsverminderungen, welche zwischen Beginn und Ende der verpassten Einreichfrist erzielt worden sind. Die Einreichfrist für die Einreichung des folgenden Monitoringberichts beginnt mit dem Ende der abgelaufenen Einreichfrist. In der folgenden Grafik ist dies schematisch für ein Beispiel dargestellt, welches eine Einreichfrist von 3 Jahren zeigt:
Einreichfristen für Monitoringberichte
Zeitpunkte: A = Beginn Einreichfrist für den x-ten Monitoringbericht MBx, B = Ende der Einreichfrist für MBx, C = Einreichdatum des MBx.
Der MBx wird zu spät eingereicht (C > B). Die im MBx beantragten Emissionsverminderungen aus der Zeitspanne A bis B können nicht mehr bescheinigt werden. Im MBx+1 können Bescheinigungen erst ab dem Zeitpunkt B beantragt werden.

Zum Einreichdatum ist zu beachten:

  • Der eingereichte Monitoringbericht muss von einer vom BAFU zugelassenen VVS verifiziert sein – es ist nicht möglich mit einem nicht verifizierten Monitoringbericht die Frist einzuhalten.
  • Als Einreichdatum gilt der Poststempel des Deckblatts – die Unterlagen zum Monitoring können bei der Gesuchseingabe auch nur digital eingereicht werden, das postalische Versenden des Deckblattes genügt. Erst nach Abschluss dieses Prüfprozesses muss eine ausgedruckte und unterschriebene Version des Monitoringberichts per Post an die Geschäftsstelle gesendet werden.

Hinweise zur Einreichfrist des ersten Monitoringberichts:
Die Frist für den ersten Monitoringbericht beginnt in dem Jahr zu laufen, in welchem der Beginn des Monitorings liegt und endet 6 Monate nach dem darauffolgenden Kalenderjahr (siehe auch 4. Newsletter Punkt 3). In manchen Fällen kann/wird der Beginn des Monitorings vom Gesuchsteller erst im ersten Monitoringbericht definitiv festgelegt werden. Bei einer zu späten Einreichung des ersten Monitoringberichts, kann durch die Definition des Monitoringbeginns (entspräche dem Zeitpunkt A in den Grafiken, wenn nicht 3 Jahre als Einreichfrist verwendet würden) jedoch verhindert werden, dass der Monitoringbericht ausserhalb der Einreichfrist eingegeben wird. Die Definition eines späteren Beginns des Monitorings als in der Projekt-/Programmbeschreibung vorgesehen, führt in der Regel dazu, dass weniger Emissionsverminderungen angerechnet werden (die aus der Zeit vor dem Beginn des Monitorings stammen). Dieses Vorgehen ist somit konservativ. Weiterhin wird so verhindert, dass alle Emissionsverminderungen aus der Zeit der ersten Monitoringperiode nicht mehr anerkannt werden (wenn der erste Monitoringbericht die Einreichfrist verpasst hat).

Weiterhin ist es möglich eine Fristverlängerung für die Einreichung des ersten Monitoringberichts zu beantragen, wenn diese begründet ist (z.B. bei Wärmeverbünden ein verlangsamter Ausbau des Netzes wegen Problemen bei der Baugenehmigung, oder weniger Bezüger als geplant). Ein Antrag auf Fristverlängerung kann formlos per Email gestellt werden.


6. Zusätzlichkeit und Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Umsetzung - Erläuterung

Im Rahmen der Monitoringberichte werden auch Angaben über die Wirtschaftlichkeit des Projektes verlangt. Diese dienen lediglich dazu, wesentliche Änderungen festzustellen. Ob das Projekt wirtschaftlicher geworden ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Einschätzung der Zusätzlichkeit. Diese wird nur zum Zeitpunkt des Eignungsentscheids (Registrierung, erneute Validierung) geprüft. Denn nur zu diesem Zeitpunkt entscheidet sich die Frage, ob das Projekt auch ohne Einnahmen aus Bescheinigungen umgesetzt wird.


7. Wirkungsaufteilung bei Anschlussförderung – Erläuterung

Zusätzlich zu Punkt 4 des 9. Newsletters CO2-Kompensation in der Schweiz, 12.04.2017, wird festgehalten, dass auch für öffentliche Gebäude zu prüfen ist, ob eine Anschlusspflicht (auch kantonal) besteht. Ein pauschaler Ausschluss öffentlicher Gebäude als anrechenbare Bezüger eines Kompensationsprojektes soll nicht durchgeführt werden.


8. Eichpflicht - Erläuterung

Für Wärmezähler, die für die Ermittlung der Energiekosten bestimmt sind, wurden unter Punkt 5. des 8. Newsletters CO2-Kompensation in der Schweiz (03.02.2017) Erläuterungen zur Eichung gegeben.

Es taucht jedoch immer wieder die Frage auf, welche Zähler geeicht sein müssen und welche Alternativen es gibt.
Grundsätzlich sind alle Zähler, welche zu Verrechnungszwecken verwendet werden (Wärmemengenzähler, Stromzähler, Gaszähler), zu eichen. Ausnahmen sind mit dem zuständigen Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS abzustimmen und müssen im Monitoringbericht entsprechend belegt werden. Sind die Zähler weder geeicht, noch eine anderweitige Vereinbarung mit dem METAS belegt, können zugehörige Emissionsverminderungen nur bis zu einer von der Geschäftsstelle gesetzten Frist anerkannt werden, soweit die entsprechenden Messdaten plausibilisiert sind.

Explizit nicht geeicht sein müssen Ölmengenzähler zwischen eigenem Öllager und Heizkessel. Solche Zähler, die nicht zu Verrechnungszwecken eingesetzt werden, werden bei Wärmeverbünden häufig für die Berechnung der Projektemissionen verwendet. Eine Eichung wird dennoch auch hier empfohlen. In jedem Fall müssen die Ölmengen bei einem nicht geeichten Zähler geeignet plausibilisiert werden.


9. Feedback-Prozess VVS – aktuelle Umsetzung

Für Gesuche, die ab dem 27.4.2017 bei der Geschäftsstelle Kompensation eingegangen sind (Poststempel), erhalten VVS eine Bewertung zu ihrem Validierungs- oder Verifizierungsbericht. Die Bewertung wird den VVS jeweils im Anschluss an das Versenden der entsprechenden Verfügung (Eignungsentscheid oder Monitoringbericht) per Mail zugestellt. Die Bewertung beinhaltet positive und negative Rückmeldungen. Die Bewertungsskala geht von „ohne Befund“ über „ausreichend“ bis „ungenügend“. Nur ungenügende Berichte werden als negativ gezählt.

Weitere Informationen zum Feedback-Prozess VVS befinden sich im 6. Newsletter unter Punkt 6.


10. Prüfung der Schnittstelle zu Kehrrichtverbrennungsanlagen (KVA)

Im Rahmen der Verifizierung von Monitoringberichten von Wärmeverbünden mit Wärme aus KVA muss von der Validierungs-/Verifizierungsstelle (VVS) bzgl. Doppelzählung zur Branchenvereinbarung VBSA/UVEK keine Prüfung vorgenommen werden, auch wenn dies mit einem FAR gefordert worden ist. Aufgrund der Prozesse zum Monitoring der Branchenvereinbarung ist eine Prüfung durch die VVS während der Verifizierung nicht möglich. Die VVS sollte jedoch den Gesuchsteller darauf aufmerksam machen, dass die Emissionsverminderungen von der KVA nicht doppelt angerechnet werden können. Wenn Bescheinigungen ausgestellt werden (oder bei selbstdurchgeführten Projekten Emissionsverminderungen anerkannt werden), dann werden die entsprechenden Emissionsverminderungen bei der Branchenvereinbarung in Abzug gebracht. Die Verrechnung wird im Austausch zwischen VBSA und der betroffenen KVA vorgenommen. Die Geschäftsstelle Kompensation überprüft die korrekte Verrechnung der erzielten Emissionsverminderungen im Kompensationsprojekt mit dem Monitoring der Branchenvereinbarung.


11. Bereitstellung von Abwärme durch KVA, welche die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erhalten

Kehrichtverbrennungsanlagen, welche die KEV erhalten und einen Wärmenutzungsgrad von 65% oder mehr haben, können nur noch für 50% der Wärme Bescheinigungen erhalten.

Begründung: Ab einem Wärmenutzungsgrad von 65% wird der maximale KEV-Tarif gezahlt und damit der ökologische Mehrwert der Wärme bereits abgegolten (siehe auch WKK-Bonus bei sonstigen Biomasseanlagen). Da die KEV aber nur für 50% der Stromproduktion gewährt wird, ist auch nur 50% der Wärme von dieser Regelung betroffen.


12. Alte Versionen Vollzugsmitteilung und Anhänge - Publikation

Neu können alte Versionen der Vollzugsmitteilung und deren Anhänge inkl. deren Gültigkeitsdauer auf der Internetseite des BAFU abgerufen werden.


13. Deckblätter (Registrierungsgesuch, erneute Validierung und Monitoring), Anmeldeformular für VVS, Anhang H und I, sowie Vorlagen der Validierungs- und Verifizierungsberichte - Publikation

Die Deckblätter und die Vorlagen für die Validierungs- und Verifizierungsberichte wurden überarbeitet und insbesondere ein expliziter Hinweis auf die Strafbarkeit von Falschaussagen hinzugefügt. Es gibt ausserdem ein neues Deckblatt für erneute Validierungen.

Projektskizzen erhalten neu ebenfalls Projektnummern, welche bei der Einreichung eines folgenden Gesuchs im Deckblatt genannt werden sollen.

Das Anmeldeformular für VVS, sowie Anhang H und I der Vollzugsmitteilung wurden überarbeitet und insbesondere hinsichtlich der Erklärung über die Unabhängigkeit angepasst.


14. Referenzentwicklung Anhang F der Vollzugsmitteilung nicht angepasst - Publikation

Die Studie "Heizsysteme: Entwicklung der Marktanteile 2002 – 2016 – Aktualisierung 2017" Wüest und Partner AG, im Auftrag des BFE (publiziert rechts auf der Seite siehe unten) wurde für das Jahr 2016 aktualisiert. Die Ergebnisse blieben praktisch unverändert. Daher wird der Anhang F der Vollzugsmitteilung nicht angepasst.


15. Statistiken zu Kompensationsprojekten (Update)

Die Statistiken wurden am 29.09.2017 aktualisiert.


16. Veranstaltungen

  • 04.12.2017, Nachmittag:
    Informationsveranstaltung zur CO2-Kompensation im Inland

  • 18.01.2018, Nachmittag:
    Informationsveranstaltung für die VVS
     

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Letzte Änderung 04.01.2021

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