18. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 15. Februar 2023

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.


1. Aktualisierung der WACC-Benchmarks von
Fernwärmenetzen

Für Fernwärmeprojekte akzeptierte die Geschäftsstelle Kompensation bisher einen Referenzwert von 6% für den WACC-Benchmark (engl. Weighted Average Cost of Capital, WACC) (Vgl. 7. Newsletter, 1. Juli 2016). Aufgrund des aktuellen Wissensstandes können diese Werte nun genauer bestimmt werden. Der Benchmark wird daher auf einen Wert von 5% für den Bau eines neuen Wärmenetzes und 4% für die Ergänzung eines bestehenden Wärmenetzes reduziert.
Abweichungen nach oben sind nur dann möglich, wenn sie begründet werden können.


2. Erläuterungen zu den Emissionsfaktoren von Strom und Gas mit Herkunftsnachweisen

Emissionsfaktor Biogas

Für Gas aus dem Erdgasnetz ist immer der Emissionsfaktor (EF) für Erdgas gemäss CO2-Verordnung anzuwenden, unabhängig davon, ob der Gaslieferant (oder Gesuchsteller) mit Herkunftsnachweisen (HKN) belegt, dass es sich (teilweise) um Biogas handelt. Diese Regelung gilt nicht für Biogas, welches direkt ab Produktion genutzt wird, ohne dass es zuvor in das Schweizer Gasnetz eingespeist wurde.

Emissionsfaktor Strom

Der Emissionsfaktor (EF) für Strom entspricht demjenigen für den Produktionsmix in der Schweiz, auch wenn die Trägerschaft den Einsatz erneuerbarer Energie im Rahmen des Projekts mittels Herkunftsnachweis (HKN) nachweisen kann. Der aktuelle Wert des Schweizer Produktionsmix ist in Anhang A3 der Vollzugsmitteilung «Projekte und Programme zur Emissionsverminderung und Erhöhung der Senkenleistung» der Geschäftsstelle Kompensation (VoMi KOP) Stand Juni 2022, Seite 62 ersichtlich.

Wenn die Photovoltaik-Anlage nicht an ein Stromnetz gekoppelt ist, ist der Emissionsfaktor des effektiven Referenzszenarios (z. B. Dieselaggregat zur Stromproduktion) zu verwenden. In beiden Fällen sind die Projektemissionen des in Photovoltaik-Anlagen produzierten Stromes Null.


3. Ausstellen von Bescheinigungen nach Ablauf der Kreditierungsperiode eines Programms

Früher konnten Projekten, die in einem Programm enthalten waren, bis zu zehn Jahre nach dem Ende der Kreditierungsperiode Bescheinigungen beantragen (Art. 10, Abs. 3 der CO2-Verordnung, Stand am 1. Dezember 2014).

Seit der Revision der CO2-Verordnung, die am 1.6.22 in Kraft trat, können Gesuchsteller nach Ablauf der Kreditierungsperiode keine Bescheinigungen mehr erhalten. Diese Regel gilt auch für alle bereits registrierten Programme.


4. Referenzentwicklung von Projekten, die Teil eines Programmes sind

Die Referenzentwicklung von Projekten, die in einem Programm enthalten sind, kann pro Projekt festgelegt werden. Sie kann die gesamte Dauer des Projekts abdecken. Die Gültigkeit der Referenzentwicklung eines solchen Projekts muss nicht durch die Kreditierungsperiode des Programms eingeschränkt werden.

Anhang 3a und Anhang 3b der CO2-Verordnung werden als gesetzliche Änderungen und nicht als Anpassung der Referenzentwicklung angesehen. Daher müssen auch bestehende Projekte bei einer erneuten Validierung des Programms die Anhänge 3a bzw. Anhang 3b anwenden, wenn sie unter deren Geltungsbereich fallen.


5. Nachweis der Zusätzlichkeit eines Programms mit nicht investiven Massnahmen

Im Fall eines Programms, das keine Investitionen beinhaltet, muss die Zusätzlichkeit des Programms mindestens für jedes Kalenderjahr nachgewiesen werden (vgl. Kapitel 6.1 und 6.3 VoMi KOP).


6. Publikation

INFRAS AG führte die Studie «Projektion der Referenzentwicklung für die Standardmethode von Wärmeverbünden» im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) durch. Für den Inhalt ist allein der Auftragnehmer verantwortlich. Sie finden die Studie ganz unten in «Dokumente» hier:


7. Keine veralteten Additionalitätstools verwenden

Beachten Sie bei der Verwendung von Excel-Tools (zum Beispiel Additionalitätstool für Wärmeverbünde der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation [KliK]) deren Gültigkeit. Wenn diese Tools nicht mehr aktualisiert werden, sind Neue zu verwenden.


8. Transfer eines zugelassenen Fachexperten zu einer neuen Validierungs- und Verifizierungsstelle (VVS)

Wechselt eine Fachexpertin oder ein Fachexperten von einer VVS zu einer anderen muss die neue VVS schriftlich bestätigen, dass die Personenangaben noch aktuell und gültig sind. Dies kann wahlweise mit einem Formular oder einer E-Mail geschehen (siehe Ende des Abschnitts). Wenn sich eine Fachexpertin oder ein Fachexperte vor dem Wechsel zu einer neuen VVS abgemeldet hat, muss sie oder er erneut angemeldet werden und alle Dokumente sind erneut einzureichen.

Meldeformular für Fachexpertinnen und -experten:


9. Empfehlung für die Einreichung einer Projekt- oder Programmskizze

Für Projekte oder Programme, die keinem der in Anhang L der Mitteilung "Projekte und Programme zur Emissionsverminderung und Erhöhung der Senkenleistung" definierten Typen entsprechen, wird dem Gesuchsteller dringend empfohlen, eine Projektskizze einzureichen (CO2-Verordnung, Art. 6, Abs. 4).

Indem der Gesuchsteller eine Projektbeschreibung validieren lässt, die keinem der vom BAFU veröffentlichten Typen zugeordnet ist, geht er sowohl das Risiko ein, dass die Registrierung des Projekts abgelehnt wird, als auch das Risiko, dass die beauftragte VVS nicht für diesen neuen Projekttyp zugelassen wird. In diesem Fall muss eine neue Validierung durchgeführt werden.

Wenn die Geschäftsstelle diesen neuen Projekttyp genehmigt, wird sie die für diesen neuen Typ zugelassenen VVS veröffentlichen.


10. Schnittstelle zu Abgabe befreiten Unternehmen: Fristen
für die Einreichung von Dokumenten

Bei Schnittstellen zwischen Kompensationsprojekten/-programmen und Anlagen, die mit einer Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe befreit sind, ist folgende neue Regelung der CO2-Verordnung zu beachten. Für Projekte oder Programme, welche in Bezug zu einem Emissionsziel nach Artikel 67 stehen, sind dem BAFU die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. Mai des Folgejahres einzureichen (Art. 9 Abs. 7 der CO2-Verordnung).

Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen ausgestellt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Betreiber von Anlagen (Art. 74a der CO2-Verordnung). Bescheinigungen für das Kompensationsprojekt oder -programm werden erst ausgestellt, wenn die jeweiligen Betreiber von Anlagen die Bescheinigungen als Emissionen ausgewiesen haben. Bescheinigungen werden gegebenenfalls so lange zurückbehalten, bis sichergestellt ist, dass es keine Doppelzählungen gibt.


11. Veröffentlichung neuer Vorlagen

Die Vorlagen für Projektbeschreibungen und Monitoringberichte sind online. Seit Juni 2022 müssen die Vorlagen ab Version 6 für Projektbeschreibungen und Version 4 für Monitoringberichte verwendet werden.

Die letzte Fassung der Vorlagen für Gesuch finden Sie hier:

Weitere Informationen über die Gültigkeit der einzelnen Vorlagen finden Sie in diesen Tabellen:


12. Versionierung und Datierung der Gesuchunterlagen und Anhänge

Die Versionen und Erstellungs- respektive Änderungsdaten aller Dokumente sollen vollständig und korrekt angegeben werden. Bei jeder Änderung der Dokumente sind sie zu aktualisieren. Die Angaben müssen in allen Gesuchunterlagen übereinstimmen. Dies erleichtert ihre Überprüfung.

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Letzte Änderung 16.02.2023

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