Gefährliche Eigenschaft H5.1: Oxidierende Stoffe

Die gefährliche Eigenschaft H5.1 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle           Bezeichnung der Eigenschaft Anzuwendende Kriterien
UN-Empfehlung
für die Beförderung gefährlicher
Güter
Gefahrenklasse 5.1

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
ADR Kap. 2.2.51.1
ChemV in Verbindung mit Anhang
VI der Verordnung 67/548/EWG
Brandfördernd R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

Sonstige brandfördernden Stoffe und Zubereitungen einschliesslich anorganische Peroxide, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können oder die Feuergefahr vergrössern

R9 Explosionsgefahr bei Mischungen mit brennbaren Stoffen

Sonstige Stoffe und Zubereitungen einschliesslich anorganische Peroxide, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (z.B.bestimmte Chlorate)
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Oxidierende Gase H270 Kann Brand versachen oder verstärken; Oxidationsmittel
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie
2008/98/EG
Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel

H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel

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Letzte Änderung 01.10.2019

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