Ausfuhrbestimmungen für Pflanzenschutzmittel
Regelung der Ausfuhr von bestimmten Pflanzenschutzmitteln
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) regelt im Anhang 2.5 unter Ziffer 4 die Ausfuhr von bestimmten Pflanzenschutzmitteln.
Für die Ausfuhr von Industriechemikalien und Biozidprodukten, die Stoffe nach Anhang 2.5 Ziffer 4 ChemRRV enthalten und die nicht für eine Verwendung als Pflanzenschutzmittels ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen der PIC-Verordnung (ChemPICV,SR 814.82). Weitere Informationen dazu finden Sie auf folgender Webseite des BAFU:
1. Ausfuhrverbot
(Anhang 2.5 Ziffer 4.1 ChemRRV)
Verboten ist die Ausfuhr folgender Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe oder von Pflanzenschutzmittel-Zubereitungen, die einen oder mehrere dieser Wirkstoffe enthalten:
- Atrazin (CAS Nr. 1912-24-9)
- Diafenthiuron (CAS Nr. 80060-09-9)
- Methidathion (CAS Nr. 950-37-8)
- Paraquat und dessen Salze, einschliesslich:
Paraquat dichlorid (CAS Nrn. 1910-42-5, 75365-73-0) und Paraquat dimethylsulfat (CAS Nr. 2074-50-2)
- Profenofos (CAS Nr. 41198-08-7)
Das Verbringen eines der oben genannten Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe oder einer Pflanzenschutzmittel-Zubereitung, die einen oder mehrere dieser Wirkstoffe enthält, aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat ist ebenfalls verboten.
2. Ausfuhrbewilligung
(Anhang 2.5 Ziffer 4.2 ChemRRV)
Einer Bewilligung des BAFU bedarf, wer einen in der Liste unter Ziffer 4.2.1 im Anhang 2.5 ChemRRV aufgeführten Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff oder eine Pflanzenschutzmittel-Zubereitung, die einen oder mehrere dieser Wirkstoffe enthält, ausführen will.
Das Verbringen eines der oben genannten Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe oder einer Pflanzenschutzmittel-Zubereitung, die einen oder mehrere dieser Wirkstoffe enthält, aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager in einen anderen Staat bedarf ebenfalls einer Ausfuhrbewilligung des BAFU.
3. Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr eines Pflanzenschutzmittels
(Anhang 2.5 Ziffer 4.2.3 ChemRRV)
Ein Gesuch muss folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- den Namen und die Adresse der Gesuchstellerin;
- die Namen und die Adressen der ausländischen Importeurinnen, aufgeschlüsselt nach Empfängerstaaten;
- den Namen des Stoffes nach Ziffer 4.2.1, der Zubereitung oder der Zubereitungen, die einen solchen Stoff enthalten und gegebenenfalls den Namen und die Gehalte des Stoffes in den Zubereitungen;
- die vorgesehene jährliche Ausfuhrmenge des Stoffes oder der Zubereitungen in Kilogramm pro Importeurin und Einfuhrland;
- Hinweise auf die Gegenmassnahmen im Unglücksfall, auf Massnahmen zur schadlosen Entsorgung und auf sonstige Vorsichtsmassnahmen, namentlich zur Expositions- und zur Emissionsminderung;
- Angaben zu den vorgesehenen Anwendungen;
- das Sicherheitsdatenblatt oder die Sicherheitsdatenblätter nach Artikel 20 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015;
- falls die Ausfuhr in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Rotterdamer Übereinkommens (SR 0.916.21) ist, erfolgen soll: eine Bescheinigung, wonach dieser Staat der Einfuhr zustimmt (Anhang 2.5 Ziffer 4.2.2 Absatz 2 (ChemRRV).
Soll die Ausfuhr des Pflanzenschutzmittels in einen Staat erfolgen, der Vertragspartei des Rotterdamer Übereinkommens ist, fragt das BAFU die zuständige Behörde des Einfuhrstaates um Erteilung ihrer Zustimmung zur Einfuhr des Pflanzenschutzmittels an.
Die Liste der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens kann auf folgender Webseite des Sekretariats des Übereinkommens eingesehen werden:
4. Erteilung der Ausfuhrbewilligung durch das BAFU
(Anhang 2.5 Ziffer 4.2.2 und Ziffer 4.2.4 ChemRRV)
Voraussetzung für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung durch das BAFU ist, dass die Gesuchsunterlagen (siehe Ziffer 3 oben) vollständig und inhaltlich richtig sind und dass eine gültige schriftliche Zustimmung des Einfuhrstaates vorliegt, wonach dieser der Einfuhr des Pflanzenschutzmittels zustimmt.
Das BAFU erteilt die Ausfuhrbewilligung innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihm alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Eine Ausfuhrbewilligung wird auf die Dauer von höchstens 12 Monaten und jeweils befristet auf das Ende eines Kalenderjahres erteilt. Sie wird mit einer Länderspezifischen Nummer versehen.
5. Pflichten bei der Ausfuhr
(Anhang 2.5 Ziffer 4.2.5 ChemRRV)
In der Ausfuhrzollmeldung muss die anmeldepflichtige Person angeben:
- dass die Ausfuhr des Pflanzenschutzmittels bewilligungspflichtig ist; und
- die länderspezifische Nummer der Ausfuhrbewilligung.
Auf Verlangen der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person eine Kopie der Ausfuhrbewilligung nach diesem Anhang vorlegen.
Bei der Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager muss die Lagerhalterin oder die Einlagererin die länderspezifische Nummer der Ausfuhrbewilligung in einer Bestandesaufzeichnung vermerken.
Für die Kennzeichnung und die Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes gelten die Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 1 und 3 der PIC-Verordnung (ChemPICV, SR 814.82).