Mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandeltes Holz

Gesetzliche Grundlagen

Teeröle enthalten als Hauptbestandteile polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs). Diese sind schwer abbaubar, giftig für Wasserorganismen und reichern sich in Lebewesen an. Einzelne in Teerölen enthaltene PAKs - zum Beispiel Benzo[a]pyren - sind zudem kanzerogen. Das mit Abstand wichtigste Anwendungsgebiet von mit Teerölen imprägniertem Holz ist der Gleisbau (Bahnschwellen).

Die Ziele der Bestimmungen sind:

  • die Belastung der Umwelt mit PAKs, die sich aus der Verwendung von teerölhaltigen Holzschutzmitteln und damit behandeltem Holz ergibt, zu minimieren;
  • die Abgabe von teerölhaltigen Holzschutzmitteln auf berufliche Verwenderinnen zu beschränken;
  • aus Gründen der Gesundheitsvorsorge von Anwendungsgebieten abzusehen, bei denen ein regelmässiger direkter Hautkontakt mit dem behandelten Holz nicht ausgeschlossen werden kann; und
  • den Wiederverkaufszyklus von gebrauchten Bahnschwellen zu durchbrechen, um das behandelte Holz einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

Die Abgabe und Verwendung von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sind - ausser für Bahnschwellen - verboten (vgl. nachfolgendes Merkblatt).

Verboten ist die Abgabe und Verwendung von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist, insbesondere für:

  • Parkanlagen, öffentliche Gärten, Picknick-Plätze, Kinderspielplätze, Schulhausplätze, Zu­schaueranlagen bei Sportstadien und Ausstellungsarealen und weitere für die Öffentlichkeit zugängliche Orte; insbesondere für Sitzgelegenheiten, Tische, Gerätschaften und Abschrankungen;
  • Einfassungen von Kompostieranlagen in Siedlungen und im Gewerbe;
  • Stützen und Verbauungen mit Wasserkontakt an Seen und Fliessgewässern;
  • private Gärten;
  • in Innenräumen;
  • Einzäunungen von Wiesen und Weiden;
  • Pfähle für Obstplantagen, Witterungsschutz;
  • Abschrankungen wie Stützwände etc. in Industrie- und Gewerbezonen;
  • bodenebene Einfassungen von Reitgeländen;
  • Hang- und Lawinenverbauungen;
  • Lärmschutzwände;
  • Weg- und Strassenbefestigungen; und
  • Sockelbereiche von Leitungsmasten.

Diese Liste ist nicht abschliessend.
 

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Letzte Änderung 07.09.2023

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