Quecksilber

Wegen den problematischen Eigenschaften für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen ist Quecksilber in der ChemRRV streng reglementiert. Seit 2018 gelten zudem Beschränkungen und Bewilligungspflichten für Ein- und Ausfuhren von metallischem Quecksilber sowie für Einfuhren von Quecksilberverbindungen.


1. Abgabe- und Verwendungsvorschriften

Für früher bekannte Verwendungen von Quecksilber sind heute – mit wenigen Ausnahmen – Verbote festgelegt. Betroffen ist die Verwendung sowohl als Hilfsstoff (Katalysator in chemischen Synthesen, Kathode in der Chlor-Alkali-Elektrolyse) wie als Bestandteil von Produkten (z.B. Batterien, Messgeräte, Dentalamalgam). Wo ein Ersatz für Quecksilber fehlt, wird die Einsatzmenge von Quecksilber limitiert (Entladungslampen). Aus Vorsorgegründen ist zudem ein Verbot für vor dem 1. Januar 2018 nicht bekannte Verwendungen festgelegt. Die nachfolgende Liste bietet eine Übersicht über die in der ChemRRV geregelten Verwendungen.


2. Einfuhrvorschriften

Seit dem 1. Januar 2018 dürfen metallisches Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilberlegierungen nur mit einer Bewilligung des BAFU eingeführt werden. Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt deren Einfuhr zur Verwendung für Analyse- und Forschungszwecke aus einem Staat, der Vertragspartei des Minamata-Übereinkommens ist. Gesuche nach Ziffer 1.4.4 Anhang 1.7 ChemRRV sind an folgende Adresse zu richten: minamata@bafu.admin.ch

Hinweise für die Zollanmeldung sowohl bewilligungspflichtiger wie auch nicht bewilligungspflichtiger Einfuhren sind zu finden in der Richtlinie R-60-6.6 – Anhang 1 über Quecksilber der Oberzolldirektion (PDF, 144 kB, 15.12.2023).


3. Ausfuhrvorschriften

Seit dem 1. Juli 2018 darf metallisches Quecksilber grundsätzlich nur für Analyse- und Forschungszwecke und nur mit einer Bewilligung des BAFU ausgeführt werden. Gesuche nach Anhang 1.7 Ziffer 2.2.3 ChemRRV sind an folgende Adresse zu richten: minamata@bafu.admin.ch.

Gesuchsteller benutzen mit Vorteil nachstehendes Formular:

Vorbehältlich der Zustimmung des einführenden Staats kann das BAFU zudem die Ausfuhr von metallischem Quecksilber für die Herstellung von Entladungslampen und für den Unterhalt von Rollnahtschweissmaschinen noch bis Ende 2020 sowie für die Herstellung von Dentalamalgamkapseln bis Ende 2027 bewilligen, sofern der Empfänger bestätigt, dass er Quecksilber ausschliesslich für die genannten Zwecke verwendet. Gesuche nach Ziffer 4.2 Absatz 3 Anhang 1.7 ChemRRV sind an folgende Adresse zu richten: minamata@bafu.admin.ch.

Gesuchsteller benutzen mit Vorteil nachstehendes Formular:

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Letzte Änderung 19.09.2023

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